VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_792/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_792/2014 vom 11.11.2014
 
{T 0/2}
 
9C_792/2014
 
 
Urteil vom 11. November 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse Stadt Zürich, Abteilung Pensionsberechtigte,
 
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die am 31. Oktober 2014 (Poststempel) aufgegebene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014,
1
 
in Erwägung,
 
dass der angefochtene Entscheid A.________ gemäss behördlichem Zustellungszeugnis am 9. und nach eigener Darstellung am 30. September 2014 ausgehändigt wurde,
2
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 9., spätestens aber am 30. Oktober 2014 ablief, weshalb die am 2. November 2014 bei der Schweizerischen Post eingetroffene (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde verspätet ist,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist,
4
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. November 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).