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Informationen zum Dokument  BGer 5D_178/2014  Materielle Begründung
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BGer 5D_178/2014 vom 11.11.2014
 
{T 0/2}
 
5D_178/2014
 
 
Urteil vom 11. November 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahme im Sinne eines Baumfällungsverbots),
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (für eine vom Beschwerdeführer beantragte vorsorgliche Massnahme im Sinne eines Baumfällungsverbots) nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Oktober 2014 erwog, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Doppelbegründung der Aussichtslosigkeit seines Massnahmebegehrens und der fehlenden Mittellosigkeit verweigert, in seiner Beschwerde an das Obergericht begnüge sich der Beschwerdeführer mit Vorbringen gegen die angenommene Aussichtslosigkeit, mit der Verneinung der Mittellosigkeit setze sich der Beschwerde jedoch nicht auseinander, mangels hinreichender Begründung sei auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer den Ausstand des Vorrichters beantrage,
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 verfassungswidrig sein soll,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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