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Informationen zum Dokument  BGer 8C_561/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_561/2014 vom 31.10.2014
 
8C_561/2014
 
{
 
T 0/2
 
}
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 17. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
Aufgrund zweier 1972 beim Korbballspielen rechts resp. 1979 beim Fussballspielen links erlittener Knieverletzungen - beide mit zahlreichen Folgeoperationen und zuletzt im Februar und im Juli 2012 mit beidseitigem Einsatz je einer Knie-Totalendoprothese - erhielt A.________ (Jg. 1949) von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 24. Juli 2012 verfügungsweise eine Entschädigung für eine insgesamt 33%ige Integritätseinbusse zugesprochen. Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2013 wurde diese auf 35 % erhöht.
1
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2014 ab.
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Beschwerdeweise beantragt A.________ nebst der Aufhebung dieses Entscheides - wie schon im kantonalen Verfahren - erneut eine Entschädigung für eine 50%ige Integritätseinbusse.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
2.1. Zutreffend wiedergegeben hat das kantonale Gericht die nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) sowie die bei deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV) zu beachtende, von der Rechtsprechung als gesetzmässig anerkannte Skala (Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Bedeutung der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala in Anhang 3 zur UVV als weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeiteten sog. Feinraster (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Darstellung der Rolle ärztlicher Schätzungen von Integritätsschäden, deren Beweiswürdigung und -wert.
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2.2. Nach sorgfältiger und gründlicher Prüfung der ärztlichen Stellungnahmen zum Integritätsschaden des Beschwerdeführers - so namentlich der Kreisärzte Dr. med. B.________ vom 17. Juli 2012 und Dr. med. C.________ vom 31. August 2012 sowie der Orthopäden Dres. med. D.________ und E.________, beide von der SUVA-internen Abteilung Versicherungsmedizin, vom 29. Mai 2013 - ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass vor allem aufgrund des letztgenannten, vollen Beweiswert geniessenden Berichtes bei beiden Knien vor der Versorgung mit einer Knie-Totalendoprothese von einer leichten bis mässigen Pangonarthrose auszugehen sei. Die dadurch bewirkte Integritätseinbusse veranschlagte es - in Übereinstimmung mit den Dres. med. D.________ und E.________ - gestützt auf Tabelle 5.2 der von der SUVA erarbeiteten Feinraster (E. 2.1 hievor) auf je 15 %, wobei die Beidseitigkeit des Leidens einen 5%igen Zuschlag rechtfertige, gesamthaft mithin ein Integritätsschaden von 35 % (15 % + 15 % + 5 %) resultiere.
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2.3. Diese einleuchtend begründete vorinstanzliche Beurteilung überzeugt und wird durch den Haupteinwand des Beschwerdeführers, wonach sämtliche der involvierten Ärzte als Grundlage ihrer Beurteilung einzig auf röntgenologisch dokumentierte Unterlagen hätten greifen können, nicht in Frage gestellt. Wie das kantonale Gericht richtig festgehalten hat, ist eine andere Möglichkeit zur Feststellung des massgebenden (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007 I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3 mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555) präoperativen Zustandes nach bereits vorgenommenem Eingriff gar nicht denkbar. An der Zuverlässigkeit und Überzeugungskraft der aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen gezogenen Folgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ - beides ausgewiesene und erfahrene Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates - erwachsen dadurch keine ernsthaften Zweifel. Auch die übrigen Vorbringen in der beschwerdeführerischen Rechtsschrift sind nicht geeignet, an der angefochtenen Fallbeurteilung solche zu erwecken, was mangels Vergleichbarkeit konkreter Einzelfälle auch für den mit der Beschwerde eingereichten Entscheid eines andern kantonalen Gerichtes gilt.
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3. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung (Abs. 3 Satz 1) und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3 Satz 2) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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