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Informationen zum Dokument  BGer 2C_554/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_554/2014 vom 31.10.2014
 
{T 0/2}
 
2C_554/2014
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.B.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, vom 16. April 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.B.________ (geb. 1978) stammt aus Pakistan. Er kam am 5. Juni 2003 in die Schweiz und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren (negativer Entscheid des Bundesamts für Migration vom 30. Juni 2005). Da er am 11. Juli 2005 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1969) heiratete, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu dieser erteilt.
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1.2. Am 26. August 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Bewilligung von A.B.________ zu verlängern, da er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine inhaltslos gewordene Ehe berufe. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg.
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1.3. A.B.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2014 aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; dieses sei zudem anzuhalten, ihm eine (reduzierte) Parteientschädigung für die vom Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots auszurichten.
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1.4. Der Abteilungspräsident hat der Eingabe am 11. Juni 2014 aufschiebende Wirkung beigelegt und am 9. Juli 2014 die Akten einholen lassen.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint, mit anderen Worten sich als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in eindeutigem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen und zu bestreiten, ohne gleichzeitig darzulegen, inwiefern die abweichende Beweiswürdigung der Vorinstanz Verfassungsrecht verletzen würde. Der Beschwerdeführer vermischt die sachverhaltsbezogenen mit den rechtlichen Fragen, ohne darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Resultat als willkürlich und damit verfassungswidrig zu gelten hätte. Dem bundesgerichtlichen Entscheid ist deshalb der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.
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2.3. Auf die Eingabe ist nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (allgemeiner Härtefall) willkürlich angewandt. Gegen die Verweigerung einer Ermessensbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels eines Bewilligungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]); fehlt ein solcher, wird auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation (Art. 115 lit. b BGG
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Erwägung 3
 
Inhaltlich ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wieder (vgl. THOMAS HUGI YAR, a.a.O., S. 48 ff. und 65 ff.) :
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3.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel]) oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
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3.2. Die Eheleute B.________ haben sich spätestens bereits nach rund acht Monaten getrennt; die Gattin ist nur wenige Monate nach der Heirat eine aussereheliche Beziehung eingegangen, aus der eine Tochter hervorging (geb. 2006). Der Beschwerdeführer hat immer in Zürich gearbeitet und gelebt; seine Ehefrau hielt sich hingegen in Genf auf. Zwar erklärten die Eheleute, sich jeweils an den Wochenenden zu treffen und Arbeit für den Gatten in der Westschweiz zu suchen, doch haben sie dies nie konkretisiert oder in irgendeiner Form belegt. Der Beschwerdeführer hat deshalb - ohne einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG - bis zur definitiven Trennung weniger als drei Jahre mit seiner Gattin zusammengelebt; er kann sich somit nicht auf die Integrationsklausel nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BGG berufen.
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3.3. Der Beschwerdeführer ist erst mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier unmittelbar im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid geheiratet, wobei die Ehe lediglich acht Monate gelebt wurde. Er verfügt in der Heimat noch über Familie (Bruder mit Kindern) und hat sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig ferien- bzw. besuchshalber dort aufgehalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern wichtige Gründe seine weitere Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würden: Der Umstand, dass Angehörige seiner Familie am 22. Juni 2009 in Pakistan in ein Tötungsdelikt verwickelt gewesen sein sollen, steht mit dem wenige Monate dauernden hiesigen Aufenthalt bei seiner Gattin in keinem Zusammenhang; die vom Beschwerdeführer behauptete mögliche politisch motivierte Strafverfolgung gegen ihn hat ihn bisher nicht davon abgehalten, nach Pakistan zurückzukehren; offenbar haben auch sein Bruder und dessen Kinder in diesem Zusammenhang keinerlei Nachteile erlitten. Der Einwand, er könne gegebenenfalls nicht gezwungen werden, in der "Anonymität der Hauptstadt Islamabad" zu leben, betrifft nicht das ausländerrechtliche Verfahren (interne Fluchtalternative). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, auch wenn der Betroffene in der Schweiz integriert ist, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3).
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3.4. Zwar hat das Verfahren vor dem Migrationsamt nach den Feststellungen der Vorinstanz zu lange gedauert, doch ergibt sich aus den Akten, dass dies nicht zuletzt gerade auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Gattin zurückzuführen war, welche ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Das Migrationsamt musste sich kantonsübergreifend um weitere Abklärungen bemühen, wobei sich die Genfer Behörden wenig kooperativ zeigten, was das Verfahren zusätzlich erschwerte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, eine Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde einzureichen und auf einen schnelleren Entscheid zu dringen, was er nicht getan hat, weshalb er aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal diese auch auf Fristverlängerungsgesuche seinerseits zurückzuführen ist. Es verletzt unter diesen Umständen kein Verfassungsrecht, wenn sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich darauf beschränkt hat, die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, jedoch davon absah, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde ist gestützt auf die Akten offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Ergänzend wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.2. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 31. Oktober 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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