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Informationen zum Dokument  BGer 8C_730/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_730/2014 vom 28.10.2014
 
{T 0/2}
 
8C_730/2014
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Reinach, 5734 Reinach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2014, mit dem u.a. in Abweisung einer Beschwerde des A.________ der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 26. Juni 2014 (betreffend Nichteintreten auf das Rechtsmittel vom 23. Juni 2014 [Posteingang]) bestätigt worden ist,
1
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. September 2014 (Poststempel) erhobene Beschwerde,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 24),
3
dass die Eingabe vom 30. September 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
4
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
5
dass zudem die in der Beschwerde vor Bundesgericht gestellten - dem Sinne nach die Zusprechung von Sozialhilfebeträgen betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte hier zum Vornherein nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),
6
dass schliesslich die Beschwerde sinngemäss verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich "Fernmelde-Angriffen", "Versklavung von Sendern" und "Folterangriffen per Fernmeldewesen") enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenüglichen Begehren darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), weshalb auch insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
7
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
8
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
9
dass keine Gründe für die anonymisierte Eröffnung an die Parteien und die Vorinstanz ersichtlich sind,
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Oktober 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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