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Informationen zum Dokument  BGer 5A_870/2013  Materielle Begründung
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BGer 5A_870/2013 vom 28.10.2014
 
{T 0/2}
 
5A_870/2013
 
 
Verfügung vom 28. Oktober 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen (Eheschutzverfahren),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 31. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
B.a. Am 12. Februar 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens, dem sich der Beschwerdegegner zunächst mit eigenen Begehren anschloss, im Verlaufe des Verfahrens aber widersetzte.
1
B.b. Das Kantonsgericht ordnete vorsorgliche Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren an. Es stellte die beiden Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin, regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern und wies die eheliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zu (Entscheid vom 28. Februar 2013). Nach Aufhebung seines Entscheids durch das Obergericht wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Mai 2013) erliess das Kantonsgericht einen gleichlautenden, nunmehr schriftlich begründeten Entscheid über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens (Entscheid vom 27. Juni 2013).
2
B.c. Auf Berufung des Beschwerdegegners hin verneinte das Obergericht die Notwendigkeit, (erneut) vorsorgliche Massnahmen im hängigen Eheschutzverfahren anzuordnen. Es hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Entscheidung in der Hauptsache an das Kantonsgericht zurück (Urteil vom 31. Oktober 2013).
3
 
C.
 
C.a. Mit Eingabe vom 14. November 2013 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und die vorsorgliche Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2013 zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Während das Obergericht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht opponierte, verlangte der Beschwerdegegner, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 5. Dezember 2013).
4
C.b. Das Obergericht teilte dem Bundesgericht zwecks Prüfung einer Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit, dass das Kantonsgericht am 2. April 2014 den Eheschutzentscheid getroffen habe, der mit Berufung angefochten worden sei (Brief vom 14. April 2014). In ihrer Stellungnahme ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Eheschutzentscheids. Der Beschwerdegegner trug an, das Sistierungsgesuch abzuweisen und das Verfahren vor Bundesgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde bis zum Entscheid des Obergerichts über die Berufungen der Parteien gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ausgesetzt und das Obergericht aufgefordert, dem Bundesgericht ein Exemplar seines Entscheids zuzustellen (Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014). Das Obergericht hiess die Berufungen beider Parteien teilweise gut und entschied in der Sache neu. Es stellte sein Urteil vom 12. August 2014 dem Bundesgericht zu. Das Urteil blieb unangefochten.
5
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
Die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren kann im vorliegenden Rahmen nicht abschliessend geklärt werden. Angesichts ihrer Umstrittenheit erscheint die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich, so dass sich auch die Ansicht des Obergerichts, vorsorgliche Massnahmen seien im Eheschutzverfahren grundsätzlich zulässig, aber nur zurückhaltend anzuordnen und hier nicht notwendig, nicht als willkürlich erweisen kann. Willkürfrei hätte das Obergericht vielmehr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren grundsätzlich ablehnen dürfen (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 und 167 E. 2.1 S. 168).
6
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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