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Informationen zum Dokument  BGer 5A_842/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_842/2014 vom 28.10.2014
 
{T 0/2}
 
5A_842/2014
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fristerstreckung zur Vorschusszahlung, Ratenzahlung (Erbteilung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer) vom 22. September 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung einer (nach Ansetzung einer ersten Frist zur Vorschusszahlung von Fr. 10'000.-- sowie nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit) ausdrücklich als letzte Frist zur Vorschusszahlung bezeichneten Frist ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um Zahlung des Vorschusses in Raten,
1
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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