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Informationen zum Dokument  BGer 6B_834/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_834/2014 vom 27.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_834/2014
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2014.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
3.1. Da das Original der Beschwerde bei der Vorinstanz nirgendwo aufgefunden werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 aufgefordert, den Postaufgabebeleg im Original einzureichen. Ausserdem wurde sie aufgefordert, dem Postamt einen Nachforschungsauftrag zu erteilen und dem Gericht eine Kopie des Sendungsverfolgungsbegehrens inkl. Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Empfängers einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.
 
3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin es unterliess, der Aufforderung der Vorinstanz, zwei Belege im Original einzureichen, nachzukommen. Entgegen ihrer Ansicht war sie zum Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe verpflichtet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz Originale verlangte. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, sobald sie Originale einreiche, könnten "unredliche und bösartige Oberrichter" den Erhalt der Sendung leugnen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Unterstellung spricht ebenso wenig wie für ihr weiteres Vorbringen, eine Schlussbemerkung ihrer Eingabe vom 14. November 2013 sei vermutlich der Grund dafür gewesen, dass die Vorinstanz die Beschwerde "wie bereits früher" einfach unbeachtet lassen wollte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
 
4.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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