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Informationen zum Dokument  BGer 6B_607/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_607/2014 vom 27.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_607/2014
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Teilbedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihr pflichtgemässes Ermessen, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 43 StGB und lasse den Resozialisierungsgedanken des Strafrechts unberücksichtigt, indem sie den zu vollziehenden Strafteil auf 15 Monate festlege. Dieser sei auf 12 Monate festzusetzen, damit er ihn in Form der Halbgefangenschaft verbüssen könne. Dies würde verhindern, dass sich seine nunmehr stabile Situation verschlechtere und er Arbeitsstelle, Wohnung sowie Freundin und Kind verliere.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, das erstinstanzliche Gericht sei sehr wohlwollend, wenn es dem Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Straftaten eine günstige Prognose stelle. Er habe gravierende Delikte begangen und sein Verschulden wiege schwer. Die Nachsicht der ersten Instanz lasse sich durch die verbesserten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen. Er gehe nun einer Arbeit nach, lebe in einer Beziehung und halte sich von seinen früheren Weggefährten fern. Gegen eine günstige Prognose sprächen eine erneute Verurteilung und der vernichtende Zwischenbericht seiner behandelnden Therapeutin. Danach sei die psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich indiziert und erscheine zur Verhinderung von Delikten zweckmässig. Allerdings fehle es dem Beschwerdeführer an der hinreichenden Behandlungsmotivation. Nach Ansicht der Vorinstanz zeugt die mangelnde Motivation zur Aggressionstherapie nicht von einer Umkehr der inneren Einstellung des Beschwerdeführers. Seinem gravierenden Verschulden könne einzig angemessen Rechnung getragen werden, wenn der unbedingt zu vollziehende Teil seiner Freiheitsstrafe auf das gesetzlich maximal zulässige Mass und damit die Hälfte der ausgesprochenen Strafe festgesetzt werde (Urteil S. 30, 33 f.).
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1.3. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
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1.4. Der blosse Hinweis, das vorinstanzliche Urteil sei nicht durch das öffentliche Interesse gedeckt, unverhältnismässig sowie willkürlich und verletze Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.
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1.5. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt sie die verbesserte berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers. Sie weist jedoch darauf hin, dass seine Einzeltatschuld schwer wiege und keine Anzeichen dafür vorlägen, seine innere Einstellung habe sich verändert. Angesichts dieser Umstände überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dem Verschulden des Beschwerdeführers werde einzig Rechnung getragen, wenn der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum festgesetzt werde. Daran ändert nichts, dass der unbedingte Strafteil von 15 Monaten nicht mehr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (vgl. Art. 77b StGB). Zwar hat das Gericht auch in diesem Zusammenhang in seine Entscheidung folgenorientierte Überlegungen einfliessen zu lassen, hingegen kann es den zu vollziehenden Teil der Strafe nicht auf ein Mass beschränken, welches dem Verschulden des Täters nicht hinreichend Rechnung trägt (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f. S. 24 f.). Ferner bringt der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteile 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3.2 und 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4 mit Hinweisen). Solche sind hier nicht gegeben. Die Rüge ist unbegründet.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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