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Informationen zum Dokument  BGer 2C_140/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_140/2014 vom 24.10.2014
 
{T 0/2}
 
2C_140/2014
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
2.  Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1987) ist kosovarischer Staatsbürger. Er wurde in der Schweiz geboren, hat die Schulen in Zürich besucht und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.
1
Gegen A.________ sind die folgenden Strafen bzw. Schutzmassnah men ausgesprochen worden:
2
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Vom Beschwerdeführer ist zudem aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). So könne er sich nicht auf Albanisch verständigen; er verfüge insbesondereüber keinerlei schriftliche Sprachkenntnisse seiner Heimatsprache. Ebenso wenig verfüge er über ein Beziehungsnetz im Kosovo. Im angefochtenen Entscheid seien die diesbezüglichen Vorbringen (stillschweigend) unberücksichtigt geblieben.
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2.2. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen aus dem Kosovo stammenden Eltern und bringt andernorts in der Beschwerdeschrift selbst vor, er spreche (nur) ein wenig Albanisch. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, er verfüge über seine Eltern zumindest über Grundkenntnisse der Heimatsprache. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Vorbringen - nicht angenommen, der Beschwerdeführer verfüge über (vertiefte) schriftliche Kenntnisse des Albanischen. Es hielt sodann ebenso wenig fest, der Beschwerdeführer unterhalte ein vertieftes Beziehungsnetz zum Kosovo. Indessen erachtete die Vorinstanz es gestützt auf die Akten als gegeben, dass der Beschwerdeführer verschiedene Male im Kosovo lebende Verwandte besuchte, was dieser in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht denn auch selbst vorbringt. Das Verwaltungsgericht durfte demnach davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrere Male in seiner Heimat aufgehalten. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sind nicht dargetan (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. 
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3.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von 30 Monaten, 18 Monaten und 16 Monaten zu Recht festgestellt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit und Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des Widerrufsgrundes, sondern bemängelt einzig die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 316). Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verübte der 2005 volljährig gewordene Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 insgesamt 46 Einbruchsdiebstähle, was zur ersten Verurteilung im Jahr 2007 führte. Dabei erbeutete er insbesondere Bargeld, elektronische Geräte sowie Autoschlüssel, um Luxusfahrzeuge zum Gebrauch zu entwenden. Um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, fuhr er sodann innerorts über 150 km/h, bevor er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und einen Unfall verursachte. Das Strafgericht attestierte ihm unter anderem eine recht hohe kriminelle Energie und eine umfassende Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Einbruchsdiebstähle, bezeichnete sein Verschulden mit Blick auf die Strassenverkehrsdelikte aufgrund der abstrakten Gefährdung einer Vielzahl von Personen als schwer und wertete sein Verschulden insgesamt als gravierend. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen weiterer Einbruchsdiebstähle und wegen Verstössen gegen das Waffengesetz erneut verurteilt. Im Jahr 2011 erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls sowie zweier Entwendungen zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Das Gericht hielt fest, es fehle dem Beschwerdeführer "jeglicher Respekt gegenüber dem Eigentum anderer Personen", und bezeichnete das Verschulden hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls als schwer. Das Verwaltungsgericht ist demnach - mit Blick auf die wiederholten Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen - in zulässiger Weise von einem erheblichen ausländerrechtlichen Verschulden und einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ausgegangen.
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4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, von einem entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse sei nicht auszugehen. Er sei nicht im Gewalt- oder Betäubungsmittelbereich straffällig geworden; bei den verübten Straftaten handle es sich einzig um Eigentums- und Verkehrsdelikte, die er teils noch während seiner Jugendzeit verübt habe. Die Rückfallgefährdung sei von der Vorinstanz unrichtig dargestellt und als zu hoch eingeschätzt worden. Seit der letzten Tatbegehung seien immerhin gut vier Jahre verstrichen. Die Vorbringen vermögen das erhebliche ausländerrechtliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts indessen nicht massgeblich zu relativieren: Die Delinquenz betrifft zwar nicht (vorwiegend; vgl. Sachverhalt Ziff. A) den Gewalt- oder Betäubungsmittelbereich, kann aber auch nicht als geringfügig bezeichnet werden. Aufgrund der hohen Anzahl stets ähnlich gelagerter Delikte ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder nicht willens ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteile 2C_889/2012 vom 14. Februar 2013 3.3.2; 2C_739/2011 vom 18. Oktober 2012 E. 3.2). Entgegen seiner Auffassung ist die Vorinstanz auch in zulässiger Weise von einem erheblichen und anhaltenden Rückfallrisiko ausgegangen: Wohl verübte er einen (kleineren) Teil der Delikte noch vor seinem 18. Geburtstag; er delinquierte indessen auch nach seiner Volljährigkeit weiter. Der Beschwerdeführer entwich sodann mehrere Male aus dem Massnahmenvollzug. Da aufgrund seiner fehlenden Motivation keine deliktpräventiven Effekte erarbeitet werden konnten, wurde der Massnahmevollzug am 15. März 2010 als aussichtslos aufgehoben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner jüngsten Verurteilung und der am 13. März 2012 verfügten Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, ist ihm zwar zugutezuhalten, vermag jedoch - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eine Rückfallgefahr aufgrund der bisherigen und stetigen Delinquenz nicht auszuschliessen. Ohnehin durfte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Widerrufs seiner Bewilligung auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung tragen (Urteile 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1; 2C_991/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2).
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4.3. Zu prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Dieser hält sich seit seiner Kindheit in der Schweiz auf und hat die Schulen hier besucht. Zweifelsohne ist sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bereits aufgrund der langjährigen Anwesenheit erheblich. Von einer Verwurzelung im von ihm vorgebrachten Sinne kann gleichwohl nicht gesprochen werden: Zwar rügt der Beschwerdeführer, er verfüge über einen "altersangemessenen Freundeskreis".Gleichwohl kann er aufgrund der zahlreichen Verurteilungen nicht als sozial integriert gelten. Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre absolviert. Er war über längere Zeit nicht arbeitstätig. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hat er als Disponent gearbeitet. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Sicherheitsdirektion ist er erheblich verschuldet. Er kann nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Demgegenüber ist er mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat durch seine Familie und durch Verwandtenbesuche im Kosovo vertraut. Im Unterschied zu der von ihm angeführten Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte 
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4.4. Ergänzend wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf einen Anspruch auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK berufen. Das Verwaltungsgericht habe daher eine "Verhältnismässigkeitsprüfung minderen Standards" vorgenommen. Dem ist nicht zuzustimmen: Die Vorinstanz hat den Widerruf auf der Grundlage des AuG geprüft; die schweizerische Gesetzgebung hat für ausländerrechtliche Massnahmen die Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie für einen Eingriff in Art. 8 EMRK erforderlich ist, übernommen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 31 E. 2.3 S. 33 ff.; Urteil 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; Urteil des EGMR vom 15. November 2012
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 24. Oktober 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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