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Informationen zum Dokument  BGer 6B_517/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_517/2014 vom 23.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_517/2014
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
 
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher Raub usw.; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Y.________ habe eingestanden, an allen acht Überfällen beteiligt gewesen zu sein. Ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, habe er angegeben, dass an diesen Raubtaten immer der selbe Mittäter dabei gewesen sei, wie anlässlich des Überfalles in Chur zum Nachteil von A.________. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Chur dabei war, und somit offensichtlich, dass es sich bei dem von Y.________ bezeichneten Mittäter um ihn handelt. Hinweise, dass ein dritter Täter beteiligt war, seien nicht ersichtlich. Zudem hätten A.________ und B.________ den Beschwerdeführer zweifelsfrei als Mittäter erkannt. Neben den Aussagen von Y.________ und der Opfer würden auch weitere Indizien für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers sprechen. So habe sich sein Mobiltelefon kurz vor, während und auch nach den Taten immer in der Nähe der Tatorte befunden. Weiter ergebe sich aus den ungarischen und serbischen Grenzstempeln in den jeweiligen Reisepässen, dass der Beschwerdeführer und Y.________ gemeinsam reisten und sich nie in Serbien befanden, als die Überfälle stattfanden. Der Datenbank des Grenzwachtkorps sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers die Grenzübergänge St. Margrethen und Rheineck an den Tagen passierte, an welchen C.________, D.________ und E.________ überfallen wurden (Urteil, S. 49 ff.). Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur 3D-Vermessung des Beschwerdeführers komme zum Schluss, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Person sei, die auf den Videoaufzeichnungen des Raubes in Küblis aufgezeichnet ist. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch an diesem Überfall teilnahm (Urteil, S. 35 ff.).
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1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, an den ihm zur Last gelegten Überfällen beteiligt gewesen zu sein. Er habe einzig an der Raubtat in Chur vom 9. Februar 2012 zum Nachteil von A.________ teilgenommen. Er legt dabei seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe es hinsichtlich des Überfalles auf F.________ unterlassen, den Nachweis seiner Täterschaft gesondert zu erbringen oder, im Falle von D.________, auf eine andere Stelle des angefochtenen Urteils verweise. Die Vorinstanz erwägt in beiden Fällen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebe, weshalb der Umstand, dass F.________ und D.________ ihn nicht als Täter identifizierten, ihn nicht entlaste (Urteil, S. 40 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig erweist es sich als willkürlich, wenn die Vorinstanz aus den Aussagen von Y.________ folgert, der Beschwerdeführer sei der von diesem erwähnte Mittäter.
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1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe A.________ keine Verletzungen zugefügt. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz erwägt, dass die Täter A.________ aufgrund der mit Fesselung und Knebelung verbundenen Gefahr des Erstickens und des Verdurstens einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzten (Urteil, S. 65). Von allfälligen Körperverletzungen ist keine Rede.
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Erwägung 2
 
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander (Urteil, S. 42 f.). Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
Nach Art. 99 Abs. 1 BGG können neue Beweismittel vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gab. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, die Vorstrafen in Serbien seien aus politischen Gründen ergangen, was die Vorinstanz verneint (Urteil, S. 75). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen somit unzulässige, neue Beweismittel dar. Zudem muss die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sei (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen), womit der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung - auf welche der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2 mit Hinweis) - nicht stattzugeben ist.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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