VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_861/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_861/2013 vom 22.10.2014
 
9C_861/2013
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
handelnd durch A.A.________,
 
3. C.A.________,
 
handelnd durch A.A.________,
 
Erben des D.A.________,
 
geboren am ........, gestorben am ........
 
4.  Fondation suisse pour les téléthèses, rue de Charmettes 10b, 2000 Neuchâtel,
 
alle vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Beim ........ geborenen D.A.________ musste Anfang 2008 die Diagnose einer amyotrophen Lateralsklerose (ALS) gestellt werden. Seit ........ lebte er nach einem kurzen Spitalaufenthalt in einem Alters- und Pflegewohnheim. In diesem Zeitpunkt hatte er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten sowie Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades. Am 10. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Kostengutsprache für die Abgabe eines Kommunikationsgerätes zur Pflege der gesellschaftlichen Kontakte (Einsatz für das direkte Gespräch). Hingegen lehnte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2011 das Gesuch des Versicherten um Abgabe des Umweltkontrollgerätes 'Control Omni' im Gesamtbetrag von Fr. 7'989.55 gemäss Offerte der Fondation suisse pour les Téléthèses (FST) ab, weil u.a. die Selbständigkeit (Kontaktpflege und Fortbewegung) dadurch nicht in relevanter Weise verbessert werden könne und die Betreuung und Rufbedienung wie in einem Spital Sache der Institution sei.
1
B. Dagegen reichten D.A.________ und die FST gemeinsam Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Nach Vernehmlassung der IV-Stelle und einem zweiten Schriftenwechsel teilte ihr Rechtsvertreter am 11. Oktober 2012 mit, der Versicherte sei am ........ verstorben. Am 15. Februar 2013 erklärten die Erben (A.A.________ [Ehefrau], B.A.________ und C.A.________ [Kinder]) den Eintritt in den Prozess. Auf instruktionsrichterliche Anfrage gab ihr Rechtsvertreter am 27. März 2013 an, die FST habe trotz der bestrittenen Kostengutsprache im Dezember 2011 das Umweltkontrollgerät installiert.
2
Mit Entscheid vom 19. August 2013 wies das kantonale Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
3
C. A.A.________, B.A.________ und C.A.________ sowie die FST haben gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. August 2013 und die Verfügung vom 4. Juli 2011 seien aufzuheben; die IV-Stelle sei zu verpflichten, das Umweltkontrollgerät 'Control Omni' abzugeben und die entsprechenden Kosten von Fr. 2'222.37 zu übernehmen sowie die damit verbundene Leistungspauschale von Fr. 5'767.20 der Beschwerdeführerin (FST) zu bezahlen; eventualiter sei die Sache im Sinne der richterlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2.1 S. 10).
5
1.1. Nach dem kraft Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auch in Streitigkeiten betreffend ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung anwendbaren Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9; 134 II 120 E. 2.1 S. 122). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295 mit Hinweisen).
6
Wer keinen Anspruch aus eigenem Recht hat und somit nicht Verfügungsadressat im materiellen Sinn ist, ist zur Beschwerde nur berechtigt, wenn er über ein spezifisches Rechtsschutzinteresse im Sinne eines unmittelbaren und konkreten, nicht bloss mittelbaren faktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des streitigen Verwaltungsaktes verfügt oder wenn er in einer spezifischen, besonders nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 4 S. 296; 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192 f.).
7
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz hat - stillschweigend - ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG der in den Prozess eingetretenen Erben des während des hängigen Beschwerdeverfahrens verstorbenen Versicherten an der Prüfung des von der IV-Stelle verneinten Anspruchs auf Abgabe des Umweltkontrollgerätes 'Control Omni' als Hilfsmittel gestützt auf Ziff. 15.2 HVI-Anhang (i. V. m. Art. 2 HVI und Art. 21 IVG) bejaht. Ihr Rechtsvertreter hatte auf entsprechende Anfrage der Instruktionsrichterin angegeben, die FST (Abgabestelle im Sinne von Art. 26bis Abs. 1 IVG für elektronische Hilfsmittel für Körperbehinderte; vgl. Rz. 1050 und Anhang 2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVV) habe sich im Dezember 2011 von sich aus veranlasst gesehen, "in Rücksicht auf die Menschenwürde gleichsam als Überlebenshilfe" das Gerät bereitzustellen, sodass es der Gesuchsteller bis zu seinem Tod am ........ noch habe nutzen können. Dem Versicherten waren somit im Zusammenhang mit dem ihm zur Benützung überlassenen 'Control Omni' einschliesslich der hiefür erforderlichen Instruktionen und eines Gebrauchstrainings (vgl. Anhang 1 des Vertrages der FST mit dem BSV) keine Kosten erwachsen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Erben ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der Frage haben könnten, ob nach Gesetz und Verordnung Anspruch auf Abgabe als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung bestand. Weder haben sie finanzielle Nachteile erlitten, die es auszugleichen gilt, noch würde ein in ihrem Sinne lautender Entscheid über die Feststellung des Anspruchs hinaus für sie Vorteile bringen. Abgesehen davon käme Eintreten auf die Beschwerde der Erben des verstorbenen Versicherten im Ergebnis einer unzulässigen Abtretung des streitigen Anspruchs an die FST gleich (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG).
8
1.2.2. Die Beschwerdelegitimation der FST hat die Vorinstanz mit folgender Begründung bejaht: Durch die abgelehnte leihweise Abgabe des von ihr gelieferten Umweltkontrollgeräts 'Control Omni' als Hilfsmittel werde der Stiftungszweck (Anstreben einer ausreichenden Versorgung von Behinderten mit elektronischen Hilfsmitteln) im konkreten Fall vereitelt. Zu dieser ideellen Betroffenheit komme dazu, dass sie bei Kostengutsprache in eine Art vertragliche Beziehung mit der IV-Stelle getreten wäre. Sie sei daher durch die angefochtene Verfügung stärker betroffen als die Allgemeinheit. Wer in diesem Sinne durch eine Verfügung (besonders) berührt sei, habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und sei deshalb aktivlegitimiert.
9
Die FST hat keinen Anspruch aus eigenem Recht und ist somit nicht Verfügungsadressat im materiellen Sinn. Davon abgesehen ist die Beschwerdegegnerin ihr als Leistungserbringerin gegenüber gar nicht verfügungsbefugt (BGE 119 V 309 E. 3b S. 314 mit Hinweisen). Sie ist aus den von der Vorinstanz genannten Gründen von der Ablehnung der Kostenübernahme für die leihweise Abgabe des Umweltkontrollgeräts 'Control Omni' zu Lasten der Invalidenversicherung wohl stärker betroffen als andere Dritte. Dieses Berührtsein erreicht indessen nicht das für die Beschwerdelegitimation erforderliche Ausmass. Es ergibt sich im Wesentlichen aus ihrer Stellung als potenzielle Leistungserbringerin, d.h. bei Bejahung des streitigen Anspruchs würde sie für die - trotz fehlender Kostengutsprache durch die IV-Stelle - erbrachten Leistungen nach Vertrag - doch noch - entschädigt. Die FST ist somit in erster Linie in ihren finanziellen Interessen betroffen, jedoch nicht direkt oder stärker als etwa ein Unternehmen bei einem nicht zustandegekommenen Vertragsabschluss. Daran ändert nichts, dass und soweit sie vor der Verfügung Dienstleistungen erbrachte, insbesondere Abklärung und individuelle Beratung, für die sie bei rechtskräftiger Ablehnung der streitigen Hilfsmittelabgabe nicht entschädigt wird. Diese Risikotragung ist Bestandteil der freiwillig eingegangenen Leistungsvereinbarung mit dem BSV. Ebensowenig kann von Relevanz sein, dass die FST das Gerät dem Gesuchsteller entschädigungslos abgab. Eine allfällige Abtretung des streitigen Anspruchs durch den Versicherten oder seine Erben - wofür allerdings keine Anhaltspunkte in den Akten bestehen - wäre unbeachtlich (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Schliesslich kann auch im Lichte des Stiftungszweckes (Anstreben einer ausreichenden Versorgung von Behinderten mit elektronischen Hilfsmitteln) im Umstand, dass die Abgabestelle in einem konkreten Fall mangels Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung kein Umweltkontrollgerät gegen eine entsprechende Entschädigung leihweise abgeben kann, nicht ein derartiger ideeller Nachteil erblickt werden, der es rechtfertigte, ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.
10
1.3. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG nicht auf die Beschwerden der Erben des verstorbenen Versicherten und der FST eintreten dürfen und das Rechtsmittel mit dieser Begründung abweisen müssen. Auch aus prozessualen Gründen wird indessen davon abgesehen, den angefochtenen Entscheid insoweit förmlich aufzuheben (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.5 S. 15).
11
2. Ausgangsgemäss sind die Beschwerdeführer (Erben des Versicherten, FST) zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Oktober 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).