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Informationen zum Dokument  BGer 5A_289/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_289/2014 vom 21.10.2014
 
{T 0/2}
 
5A_289/2014
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ehescheidung (Zulassung als Rechtsvertretung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 17. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 27. Mai 2013 reichte B.A.________ am Bezirksgericht Baden eine (begründete) Scheidungsklage gegen A.A.________ ein. Zur Einigungsverhandlung am 12. November 2013 erschienen B.A.________ in Begleitung ihres Rechtsanwalts und A.A.________ in Begleitung von C.________. Die Einigungsverhandlung wurde abgebrochen, nachdem C.________ nicht zur Vertretung zugelassen worden war, was das Bezirksgericht mit Verfügung vom selben Tage bestätigte.
1
B. Mit Beschwerde vom 29. November 2013 an das Obergericht des Kantons Aargau verlangte A.A.________ sinngemäss, die genannte Verfügung betreffend Nichtzulassung von C.________ als Vertreter aufzuheben und Rechtsverweigerung sowie Behinderung in der freien Postulation festzustellen.
2
C. Am 8. April 2014 hat A.A.________ (Beschwerdeführer) subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 17. Februar 2014 und die Feststellung von Rechtsverweigerung und einer Behinderung in der freien Postulation.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der vorliegende Entscheid über die Nichtzulassung eines Vertreters gemäss Art. 68 ZPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist in einem solchen Fall nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Sache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 324 E. 1.1 S. 328). Ein rechtlicher Nachteil liegt vor, da eine Partei unter den Voraussetzungen von Art. 68 ZPO das Recht hat, ihren Vertreter frei zu wählen. Wird dieses Recht verletzt und kann sich die Partei nicht mehr durch ihre Vertrauensperson vertreten lassen, so entsteht ihr für das restliche Verfahren ein Nachteil, der sich allenfalls nicht mehr beheben lässt.
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1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung und damit um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht gegeben (Art. 113 BGG).
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2. Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob sich der Beschwerdeführer von C.________, der nicht Anwalt ist, vertreten lassen kann (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO) oder ob dieser berufsmässig auftritt und deshalb unerlaubterweise im Monopolbereich der Anwälte tätig wird (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Vor diesem Hintergrund haben der zusätzliche Antrag des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverweigerung und Behinderung freier Postulation und die entsprechenden Rügen keine eigenständige Bedeutung.
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2.1. Das Obergericht hat festgestellt, C.________ sei juristisch nicht ausgebildet, weise keine besondere Beziehungsnähe zum Beschwerdeführer auf und sei bereit, aus ideellen Gründen Vertretungen vor Gericht vorzunehmen. Jedenfalls für einen solchen Fall sei auf die verbreitete Lehrmeinung abzustellen, wonach Berufsmässigkeit anzunehmen sei, wenn jemand Vertretungen vor Gericht in einer unbestimmten Anzahl Verfahren ohne Entgelt zu erbringen bereit sei. Wer bereit sei, Dritte zu vertreten, zu denen er in keiner besonderen Beziehungsnähe stehe, nehme in Anspruch, über ähnliche Fähigkeiten wie ein Anwalt zu verfügen.
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2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung des Obergerichts und rügt in diesem Zusammenhang Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Der Schluss des Obergerichts sei willkürlich, dass C.________ bereit sei, eine unbestimmte Anzahl von Vertretungen zu übernehmen. Es gebe dafür keine Beweise und es habe keine Befragung stattgefunden. Auch über seine Beziehungsnähe zu C.________ sei nicht Beweis geführt worden.
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2.3. Es bleibt zu prüfen, ob C.________ angesichts der festgestellten Tatsachen berufsmässig auftritt. Art. 68 Abs. 2 ZPO definiert nicht näher, was unter "berufsmässiger Vertretung" ("représenter les parties à titre professionnel", "rappresentanza professionale in giudizio") zu verstehen ist.
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2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
10
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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