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Informationen zum Dokument  BGer 4A_264/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_264/2014 vom 17.10.2014
 
{T 0/2}
 
4A_264/2014
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Muri,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 13. September 2013 beim Bezirksgericht Muri eine Forderungsklage ein und ersuchte am 11. Oktober 2013 in diesem Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Bezirksgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2014 ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss.
1
 
B.
 
Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2014 sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
2
 
C.
 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das kantonale Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen letztinstanzlichen (Art. 75 BGG) Zwischenentscheid. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zwischenentscheide wie derjenige des Obergerichts, mit denen einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, erfüllen gemäss der Rechtsprechung diese Voraussetzung (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210).
4
 
Erwägung 2
 
Das Bezirksgericht verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, er habe einerseits die Möglichkeit, durch Aufnahme weiterer Hypotheken auf ein Grundstück oder durch Veräusserung desselben Mittel zu beschaffen. Andererseits habe er nach eigener Darstellung im April 2013 die B.________ GmbH erworben, die gemäss Buchhaltung ein Eigenkapital von über Fr. 50'000.-- aufweise. Vor diesem Hintergrund - so der Schluss des Bezirksgerichts - müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über genügend Vermögen verfüge, um den vorliegenden Prozess zu finanzieren.
5
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht "rechtsmissbräuchliche Mittellosigkeit" vorgeworfen.
6
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
7
3.2. Der angefochtene Entscheid hält sich im Rahmen dieser Grundsätze und verletzt kein Bundesrecht.
8
 
Erwägung 4
 
Bei dieser Sachlage braucht nicht auf die Feststellung der Vorinstanz eingegangen zu werden, der Beschwerdeführer habe es versäumt, anzugeben, was mit den in der Steuererklärung 2011 verzeichneten fünf Bankkonten bei der Bank C.________ geschehen sei. Ohnehin geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz diesem Versäumnis entscheiderhebliche Bedeutung zugemessen hätte, erwähnte sie es doch "[e]inzig der Vollständigkeit halber".
9
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Sie war von vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Oktober 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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