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Informationen zum Dokument  BGer 2D_44/2014  Materielle Begründung
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BGer 2D_44/2014 vom 17.10.2014
 
{T 0/2}
 
2D_44/2014
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Theologische Fakultät der Universität Zürich, Dekanat.
 
Gegenstand
 
Abschlussprüfung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist dieses Rechtsmittel jedoch unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es vorliegend um das Bestehen einer Prüfung und letztlich um deren Beurteilung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. t BGG aus-geschlossen und bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136 II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteil 2D_10/2011 vom 15. Juni 2011 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden, wobei besondere Rüge- und Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG; unten E. 1.2).
1
1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. vorne E. 1.1). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V. mit Art. 106 Abs. 2 BGG, BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
3
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beurteilung ihrer Arbeit durch Prof. D.________ nicht berücksichtigt. Sie habe dessen Gutachten zwar wohl zur Kenntnis genommen, aber vollkommen unerwähnt gelassen und ausschliesslich die Kritik des Examinators für sich alleine geprüft (Ziff. 36/37 der Beschwerdeschrift). Aus dem Gutachten von Prof. D.________ ergebe sich ein positives Prüfungsbild mit einer "genügenden bis guten Note (4,5) ", währenddem "massive Zweifel am Gutachten des Prüfenden Prof. Dr. B.________ und des Zweitgutachters der Universität angebracht" seien. Die Nichtberücksichtigung des Gutachtens von Prof. D.________ stelle eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und sei willkürlich (Art. 9 BV).
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3.2. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Arbeit u.a. geschrieben (S. 6) :
5
3.3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander (vorne E. 1.2). Ihre Fokussierung auf den Aspekt einer "sicher falschen" Beurteilung der Himmelskönigin betrifft weder unter dem Gehörs- noch dem Willküraspekt den für die Vorinstanz entscheidenden Punkt. Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der Klausurarbeit die Ziele der eigentlichen Aufgabe verfehlt hatte, ist es entgegen ihrer Auffassung auch nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht dem genannten Aspekt keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.
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3.4. Anzufügen bleibt, dass die Stellungnahme von Prof. D.________ vom 2. Dezember 2013 kein "Gutachten" darstellt, wie dies die Beschwerdeführerin wiederholt vortragen lässt. Dieser Stellungnahme ist auch nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung beizumessen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677; 132 III 83 E. 3.6 S. 88 f.). Zudem äussert sich Prof. D.________ nicht in dem Sinne, dass die Note 3,5 falsch sei, sondern nur dahingehend, dass er die Note 4,5 als "durchaus vertretbar" erachte; dies lässt die Beurteilung der Arbeit durch die kantonalen Vorinstanzen nicht als willkürlich erscheinen. Ebenso wenig liegt im Umstand, dass das Verwaltungsgericht die genannte Stellungnahme im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat, eine Verletzung der Begründungspflicht (dazu ausführlich BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 und 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
7
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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