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Informationen zum Dokument  BGer 6B_884/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_884/2013 vom 09.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_884/2013
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im September 2007 dem damals rund 16½-jährigen Y.________ vier Teleskopschlagstöcke und zwei Sprays (welche aufgrund des Reizstoffes CS [2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril] unter das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54] fallen, nachfolgend: CS-Spray) verkauft hat. Sie stützt sich in erster Linie auf die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Befragung des Käufers, dessen Vater die genannten Gegenstände zusammen mit weiteren Waffen beim Polizeiposten ablieferte. Die Zeugenaussagen des Käufers schätzt die Vorinstanz als widerspruchsfrei und glaubhaft ein und begründet dies entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise, während sie die Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere den Zeugen nicht zu kennen, obgleich er etwa dessen Telefonnummer im Mobiltelefon gespeichert hatte) als Schutzbehauptungen qualifiziert (Entscheid S. 7 ff.).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorgeworfene Waffengeschäft im September 2007 fusst auf der Argumentation, Zeitpunkt sowie Ort des Verkaufs seien unklar, und er kenne den vermeintlichen Käufer nicht. Was er im Einzelnen vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz dem Vorwurf des Waffenverkaufs etwa entgegenhält, er kenne den "einschlägig vorbestraften" Zeugen nicht. Dieser belaste ihn zu Unrecht und wolle einen unbekannten Dritten schützen. Er habe nach der polizeilichen Befragung die Telefonnummer des Zeugen nur deshalb ausfindig gemacht und in seinem Mobiltelefon abgespeichert, um ihn im Hinblick auf die falschen Belastungen zu kontaktieren. Der Zeuge habe seinen Namen gekannt, weil er (der Beschwerdeführer) "als Waffennarr in der Waffenszene regional bekannt" gewesen sei. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
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1.3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner (ab Oktober 2009 bewohnten) Wohnung in einem unverschlossenen Einbauschrank ab 15. März 2010 bis zum 10. Mai 2010 eine Waffe inklusive Munition lagerte. Zur Waffe hatten Dritte, insbesondere die Kollegen des Beschwerdeführers aus der rechtsextremen Szene und dessen Freundin respektive Mitbewohnerin, leichten Zugang. Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dringt nicht durch. Zwar trifft zu, dass er in der von der Vorinstanz zitierten kantonspolizeilichen Befragung vom 10. Mai 2010 (auch) eine andere, im gleichen Gebäude gegenüberliegende (und bis Oktober 2009 bewohnte) Wohnung erwähnte, welche er "Wohnung / Büro" nannte, in der er teilweise Kollegen aus der rechtsextremen Szene übernachten liess und in der zahlreiche Waffen gelagert waren. Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend den ungehinderten Zugang zur fraglichen Waffe im Einbauschrank nicht zu erschüttern. Insbesondere kann die Annahme, dass die in der "Wohnung / Büro" beherbergten Kollegen sich ebenso in der gegenüberliegenden Wohnung des Beschwerdeführers aufhielten und damit Zugang zum unverschlossenen Wandschrank hatten, nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Zudem verweist die Vorinstanz unter anderem auf die kantonspolizeiliche Befragung des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010, wonach ein Kollege regelmässig bei ihm in der Wohnung übernachte, die er mit seiner Freundin teilt und in der sich der besagte Einbauschrank befindet (Entscheid S. 15 mit Verweis auf die kantonalen Untersuchungsakten Register 5 Beilage 1 Ziff. 4-6 und 34). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht erstellt, dass er die Waffe bereits vor dem 29. April 2010 im Wandschrank aufbewahrt habe, ist appellatorisch und nicht zu hören.
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1.3.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Besitz des CS-Sprays geltend, die Vorinstanz wende bei der Unterscheidung zwischen den legalen Pfeffersprays und den unter das Waffengesetz fallenden CS-Sprays an seine Sorgfaltspflicht als Käufer einen zu strengen Massstab an. Damit verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Ob dem Beschwerdeführer nach Art. 13 Abs. 2 StGB Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist respektive ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. E. 5 nachfolgend).
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1.3.4. Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht im Sinne von Art. 6 StPO. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Soweit der Beschwerdeführer den Untersuchungsgrundsatz im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als verletzt rügt (Beschwerde S. 15 f.), geht sein Vorbringen im Übrigen an der Sache vorbei. Das angerufene Prinzip beschlägt die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer hält dafür, bei der Aufbewahrung der Pistole (einer Walther PPS) und Munition seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein. Er habe seine Kollegen ausschliesslich in der als Büro benutzten Wohnung, nicht aber in der Wohnung mit dem Einbauschrank übernachten lassen. In dieser hätten sich weder Bekannte aus der rechtsextremen Szene noch Kinder oder Jugendliche aufgehalten. Deshalb sei die fragliche Pistole, welche nicht durchgeladen gewesen sei, vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt gewesen. In Haushaltungen, in denen weder Kinder noch Jugendliche leben, seien Waffen und Munition zwar getrennt und für Dritte nicht zugänglich, nicht aber notwendigerweise in einem verschlossenen Behältnis oder Schrank aufzuheben. Die Aufbewahrung der Waffe zusammen mit dem Magazin und der Munition sei nicht unsachgemäss gewesen (Beschwerde S. 13 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seit Oktober 2008 mit seiner damaligen Freundin in der fraglichen Liegenschaft gewohnt, zuerst in der teilweise als Büro genutzten Wohnung, ab Oktober 2009 in der gegenüberliegenden Wohnung. Für die Freundin als unberechtigte Person im Sinne des Waffengesetzes wäre es ein Leichtes gewesen, die Waffe zu behändigen. Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, oftmals Gäste empfangen zu haben. Nach seiner Darstellung sei es durchaus denkbar, dass sein Besuch Schüsse auf ein gegenüberliegendes Gebäude abgegeben habe (dies im Zusammenhang mit dem früheren Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, aus der Wohnung heraus auf das benachbarte Gebäude geschossen zu haben). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt (Entscheid S. 15 ff.).
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3.3. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (Art. 26 Abs. 1 WG). Wer dieser Pflicht nicht genügend nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG). Die hier in Frage stehende Waffe und Munition fallen unter das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG).
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3.3.1. Wer unberechtigter Dritter (tiers non autorisés, terzi non autorizzati) im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Der Wortlaut "[...] vor dem Zugriff Dritter zu schützen" wurde erst in der parlamentarischen Beratung vom Nationalrat mit dem Zusatz "unberechtigter [Dritter]" ergänzt. Wie sich aus den Voten der Beratung im Nationalrat ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass Waffen innerhalb einer Familie oft gemeinsam benutzt würden. Ohne den Einschub sei ein Vater allenfalls verpflichtet, die Waffe vor dem Zugriff seines Sohnes, der in einem Schiessverein aktiv sei, zu schützen. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzes (Votum Nationalrat Josef Leu vom 4. März 1997). Ihm pflichteten weitere Nationalräte sowie Bundespräsident Arnold Koller mit gleicher Begründung bei, worauf der Antrag im Rat angenommen wurde (AB 1997 N 42). Demnach ging der Gesetzgeber in erster Linie aus Praktikabilitätsgründen davon aus, dass ein familiärer respektive enger Kreis berechtigter Personen Zugriff auf die Waffe haben darf und dies einem sorgfältigen Aufbewahren nicht entgegenläuft. Die Diskussion erfolgte mithin mit Blick auf eine mögliche (und laut Voten häufig praktizierte) gemeinsame Nutzung derselben Waffe. Die so vom Gesetzgeber in Betracht gezogene leihweise Überlassung einer Waffe zum Gebrauch setzt für privilegierte Waffen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b WG) nach Art. 11 WG einen schriftlichen Vertrag voraus. Wie es sich bei einer kurzzeitigen Gebrauchsleihe verhält, muss hier nicht näher geprüft werden (vgl. Hans Wüst, Waffenrecht, 1999, S. 70). Für die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen bestimmt das Waffengesetz in Art. 11a WG, dass der Entlehner einen regelmässigen Gebrauch im Rahmen des Schiesssports nachweist, kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. b oder c WG vorliegt und die gesetzliche Vertretung die leihweise Abgabe der Sportwaffe der zuständigen Meldestelle im Kanton zur Kenntnis bringt (vgl. die entsprechenden Strafbestimmungen in Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG). Dass ein laut Waffengesetz berechtigter Benutzer respektive Entlehner Zugriff auf die Waffe haben darf und nicht Dritter im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Nicht erkennbar ist, inwiefern dem Gesichtspunkt der fehlenden Zugriffsberechtigung darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 162, der das Merkmal "unberechtigter" als irreführend und überflüssig bezeichnet).
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3.3.2. Das Waffengesetz bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Munition etc. zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Art. 8 WG statuiert die Waffenerwerbsscheinpflicht. Wer eine Waffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Der früher unterschiedlich geregelte Waffenerwerb im Handel und unter Privaten wurde mit der umfassenden Teilrevision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft getreten am 12. Dezember 2008 (AS 2008 5499), aufgehoben. Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (Wüst, a.a.O., S. 79; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2523 ff. und 2533). Wer eine nicht im Sinne von Art. 10 WG privilegierte Waffe überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers zustellen (Art. 9c WG). Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten (vgl. Art. 7 WG und Art. 12 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]). Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- und Besitzübertragung wie zum Beispiel Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe (Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1057 Ziff. 211).
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3.3.3. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe (vgl. BBl 1996 I 1070 Ziff. 26).
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer wohnte zusammen mit seiner Freundin, beherbergte zeitweise in der gegenüberliegenden Wohnung Kollegen und liess einen Bekannten regelmässig in der eigenen Wohnung, in der sich der fragliche Schrank befand, übernachten. Soweit der Beschwerdeführer sich in unzulässiger Weise von diesem verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) entfernt, ist er mit seiner Kritik nicht zu hören. Die Bekannten des Beschwerdeführers aus der rechtsextremen Szene wie auch die Freundin sind Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG.
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3.4.2. Pistole, Magazin und Munition waren in einem unverschlossenen Wandschrank aufbewahrt, das Magazin und vier Patronen auf dem obersten Regal, die Waffe etwas höher liegend auf Kleidern. Alle Gegenstände waren bei geöffneter Schranktür sofort einsehbar (vgl. Untersuchungsakten Register 6 Beilage 5).
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3.4.3. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Sicherheitsmassnahmen (E. 3.4.2) werden den konkreten Umständen (E. 3.4.1) in keiner Weise gerecht. Selbst wenn Waffe, Magazin und Munition getrennt voneinander im Einbauschrank lagen, waren sie mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar. Weder hat der Beschwerdeführer die Waffe, das Magazin oder die Munition versteckt, noch hat er den Einbauschrank abgeschlossen. Er hat die Vorsichtsmassnahmen, welche möglich und von ihm billigerweise erwartet werden durften, nicht beachtet und seinen Aufbewahrungspflichten, denen mit Blick auf das Waffengesetz eine zentrale Rolle zukommt, ungenügend Rechnung getragen. Die Waffe inklusive Munition war für Dritte in der Wohnung nahezu frei zugänglich. Dies trifft zweifelsohne in Bezug auf die Mitbewohnerin, aber auch auf den Besuch sowie Einbrecher und andere ungebetene Gäste zu. Aus dem Umstand, dass sich die Waffe in der Wohnung des Beschwerdeführers befand, vermag dieser nichts für sich abzuleiten. Bereits der Gesetzeswortlaut thematisiert die Gefahr, dass auf die Waffe ohne Recht zugegriffen wird. Ein Waffenbesitzer hat für die Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen (vgl. E. 3.3.3). Unmassgeblich ist schliesslich, dass die unsorgfältige Aufbewahrung nicht dazu führte, dass die Waffe von einem Dritten tatsächlich behändigt respektive eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet, verletzt oder getötet wurde. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird (Urteil 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2a). Der vorinstanzliche Schuldspruch, der mit der Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte entgegen der Rüge des Beschwerdeführers rechtsgenügend begründet ist (Entscheid S. 15 ff.), verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, das fragliche Gewehr sei mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 19 WV eine meldepflichtige Waffe, für deren Übertragung ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Art. 11 WG hätte abgeschlossen werden müssen. Der Besitzer und Eigentümer habe dem Beschwerdeführer die Waffe in dem Sinne übertragen, dass der Beschwerdeführer allein die tatsächliche Gewalt über die Waffe innegehabt habe. Entscheidend sei nicht, ob der Beschwerdeführer den Willen gehabt habe, die Waffe zu besitzen. Wesentlich sei die Möglichkeit der alleinigen Sachherrschaft. Mangels Vertrags habe sich der Beschwerdeführer nach Art. 34 Abs. 1 lit. d WG schuldig gemacht (Entscheid S. 18 f.).
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4.2. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, seine Ausführungen vor der Vorinstanz zu wiederholen, wonach er als Besitzdiener über keinen Besitzwillen verfügt habe (Beschwerde S. 17 f.). Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich nicht auseinander. Selbst wenn die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügte, wäre sie abzuweisen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Entscheid S. 18 f.). Insbesondere betont die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer die Waffe ausgehändigt erhielt, um sie (zwecks Einstellung des Zielfernrohrs) zu verwenden. Nach Wüst erwirbt bereits eine Waffe, wer sie nur temporär, beispielsweise miet- oder leihweise erhält. Ein Waffenerwerb liegt vor, wenn der Erwerber die alleinige tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält. Die waffengesetzlichen Erwerbsvorschriften kommen beispielsweise zur Anwendung, wenn ein Schütze seine Waffe einem Kollegen zur Reparatur überlässt (Wüst, a.a.O., S. 66 ff.; vgl. eingehend Bernd Heinrich, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, N. 33 ff. zu § 1 D-Waffengesetz). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, CS-Sprays fielen (aufgrund des Reizstoffes CS [2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril]) im Gegensatz zu Pfeffersprays unter das Waffengesetz. Als der Beschwerdeführer Mitte 2006 den Spray gekauft habe, sei der Besitz ohne Berechtigung nach Art. 33 WG (in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung) nicht strafbar gewesen. Seit 12. Dezember 2008 werde der Besitz vom Waffengesetz erfasst. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 10. Mai 2010 sei der Besitz des Sprays tatbestandsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gewesen.
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5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Besitz eines unter Art. 4 Abs. 1 lit. b WG fallenden Geräts seit 12. Dezember 2008 Regelungsgegenstand des Waffengesetzes ist, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage.
19
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 9. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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