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Informationen zum Dokument  BGer 6B_69/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_69/2014 vom 09.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_69/2014
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Brandstiftung, versuchter Betrug, Strafzumessung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
 
vom 14. November 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Z.________ und Y.________ (Verfahren 6B_65/2014) waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ in U.________. Am 3. September 2010 entstand um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ ein Brand, der durch die Feuerwehr V.________ mit 30 Mann und fünf Fahrzeugen gelöscht werden musste. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert. Y.________ meldete am 3. September 2010 der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher die Kollektivgesellschaft A.________ mit einer Versicherungssumme von Fr. 420'000.-- gegen Feuer und mit einer Versicherungssumme von Fr. 620'000.-- gegen Betriebsunterbrechung versichert war, telefonisch, dass es in den Geschäftsräumlichkeiten gebrannt habe. Dabei gab er an, es sei eingebrochen worden und die Einbrecher hätten einen Brand gelegt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen. Nach anfänglichem Bestreiten gestanden Y.________ und Z.________ im Untersuchungsverfahren ein, die Brandstiftung unter Mitwirkung von X.________ (Verfahren 6B_46/2014) geplant zu haben, wobei sie einen Einbruch vorgetäuscht hatten, um Versicherungsleistungen erhältlich zu machen. Mit der Versicherungssumme wollten sie die finanziellen Probleme der Kollektivgesellschaft A.________ bewältigen und mit dem Restbetrag eine neue Gesellschaft gründen.
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B. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte Z.________ am 24. Mai 2012 des versuchten Betruges und der versuchten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
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C. Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit teilbedingtem Vollzug zu verurteilen. Die Strafe sei im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben und der zu vollziehende Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht näher abgeklärt, wer der Hauptinitiant der Brandstiftung gewesen sei. Die Frage, wer in welchem Ausmass an den Straftaten beteiligt gewesen sei und diese initiiert habe, sei indes im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung. Ihm selbst sei innerhalb der Tatbeteiligten nur eine untergeordnete Stellung zugekommen. Auch die Staatsanwaltschaft habe im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, er sei nicht die treibende Kraft gewesen. Namentlich sei er nicht in die Planung und Entschlussfassung involviert gewesen. Die Idee zur Brandstiftung habe vom Mitangeklagten Y.________ hergerührt. Dieser habe das Vorhaben mit dem Mitangeklagten X.________ besprochen, welcher den Brand habe legen sollen. Er selbst habe sich dem ursprünglichen Plan, die Tat während ihrer Ferienabwesenheiten auszuführen, zwar angeschlossen, deren Verwirklichung aber dadurch verhindert, dass er den Zugang zur Liegenschaft mit einer Palette versperrt habe. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien sei die Brandstiftung erneut nur zwischen den Mitangeklagten Y.________ und X.________ besprochen und neu geplant worden. Auch der Versicherungsbetrug habe allein auf der Idee und der Planung des Mitangeklagten Y.________ beruht. Er selbst sei über den beabsichtigten Ablauf nicht informiert gewesen. Seine untergeordnete Stellung ergebe sich auch daraus, dass ihm vom Erlös aus dem Versicherungsbetrug lediglich ein Anteil von Fr. 15'000.-- versprochen worden sei (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren weitgehend darauf, seinen Standpunkt erneut darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit erschöpft sich seine Beschwerde in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen vermag seine Beschwerde nicht zu genügen. Dies gilt zunächst, soweit er rügt, die Vorinstanz habe es nicht für nötig befunden, näher zu klären, wer Hauptinitiant der Brandstiftung gewesen sei bzw. wer zu welchem Zeitpunkt in den Plan involviert worden sei (angefochtenes Urteil S. 17). Diese Erwägung der Vorinstanz findet sich bei der Würdigung der Beteiligung des Beschwerdeführers als Mittäterschaft. Sie ist insofern nicht zu beanstanden, als sich die Teilnehmer als Mittäter ihre Handlungen gegenseitig zurechnen lassen müssen. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Mittäter qualifiziert. Dass sein Beitrag sich lediglich auf blosse Hilfeleistungen im Sinne der Beihilfe beschränken würde, ist nicht ersichtlich, zumal er nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bei der Vorbereitung der Brandstiftung und der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls aktiv mitwirkte (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20). Jedenfalls verfällt die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht in Willkür. Dies bedeutet freilich nicht, dass im Rahmen der Strafzumessung nicht die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter gegeneinander abgewogen werden müssten und somit bei der Beurteilung des Tatverschuldens zwischen den einzelnen Mittäter zu differenzieren wäre.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz werte die objektive und subjektive Tatschwere falsch. Namentlich habe sie seine untergeordnete Stellung bei den Straftaten nicht angemessen berücksichtigt. Die Straftaten seien vom Mitangeklagten Y.________ initiiert worden. Er selbst habe sich nur sehr zögerlich dem bereits geplanten Vorhaben angeschlossen. Ausschlaggebend dafür sei ein Loyalitätskonflikt gewesen. Dieser Konflikt habe Ausdruck darin gefunden, dass er einen ersten Versuch der Brandlegung verhindert habe. Ausserdem hätte er am wenigsten von allen Beteiligten vom Versicherungserlös profitiert. Es sei ihm lediglich die Begleichung von Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.-- versprochen worden, während der Mitangeklagte X.________ Fr. 70'000.-- hätte erhalten sollen und der Mitangeklagte Y.________ die Rückführung von Schulden der Gesellschaft an ihn selbst im sechsstelligen Bereich geplant habe. Die gegen ihn ausgesprochene Strafe erweise sich zudem im Vergleich mit der gegen den Mitangeklagten Y.________ ausgefällten Strafe als unvertretbar hoch. Sowohl die erste Instanz als auch die Staatsanwaltschaft seien der Auffassung gewesen, die gegen ihn auszusprechende Strafe müsse um ein Viertel bzw. ein Fünftel unter der gegen den Mitangeklagten Y.________ auszufällenden liegen. Im Weiteren gehe die Vorinstanz von einem nicht nachgewiesenen Sachschaden aus und gewichte das Tatvorgehen zu Unrecht als mittelschwer verschuldenserhöhend. Das Vorgehen sei nicht raffiniert gewesen, sondern müsse vielmehr als stümperhaft bezeichnet werden. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Brand gelegt worden sei. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht in Kauf genommen, dass das Feuer auf das gesamte Gebäude übergreifen würde. Vielmehr habe er genau aus diesem Grund die Fenster und Läden geschlossen. Darüber hinaus würdige die Vorinstanz den direkten Vorsatz und die angeblich egoistischen Motive zu Unrecht als stark verschuldenserhöhend. Finanzielle Interessen könnten nicht mit egoistischen Motiven gleichgesetzt und könnten nur bei besonderer Verwerflichkeit als straferhöhend gewertet werden. Er habe aber nicht besonders verwerflich oder skrupellos, sondern aus einem Loyalitätskonflikt und einer finanziellen Notlage heraus gehandelt. Zudem habe er nicht Fr. 700'000.-- erhältlich machen wollen, sondern hätte lediglich im Umfang von Fr. 15'000.-- von allfälligen Versicherungsleistungen profitiert. Ferner verletze die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die Brandstiftung bei der Würdigung des Verschuldens hinsichtlich des Versicherungsbetruges ein weiteres Mal berücksichtige. Ferner liege in Bezug auf den Versicherungsbetrug lediglich Versuch vor. Dies müsse erheblich strafmindernd gewichtet werden. Die Auszahlung von Versicherungsleistungen habe aufgrund der konkreten Umstände nie ernsthaft zur Diskussion gestanden. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz bei der Würdigung der Täterkomponenten auch das Geständnis sowie seine Einsicht und Reue nicht in ausreichendem Masse zu seinen Gunsten. Er habe sich im Verfahren kooperativ, geständig und reuig gezeigt. Sein Geständnis habe zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens geführt und habe dazu beigetragen, die Verantwortlichkeiten und die Tatbeteiligung der Mittäter zu klären (Beschwerde S. 13 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz geht für die Strafzumessung vom Tatbestand der Brandstiftung als schwerstem Delikt aus. Sie nimmt an, hinsichtlich des tatbezogenen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass durch den Brand ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 425'339.-- entstanden sei. Allein aus diesem Ausmass des verschuldeten Erfolgs ergebe sich ein leichtes bis mittelschweres Verschulden. Als mittelschwer verschuldenserhöhend wirke sich weiter das konkrete Vorgehen aus. Die Brandlegung sei geplant und die Rollen unter den Mittätern seien klar verteilt gewesen. So habe der Mitangeklagte X.________, welcher für die eigentliche Brandlegung bestimmt gewesen sei, den vom Beschwerdeführer zuvor im Büro deponierten Benzinkanister als Brandbeschleuniger verwendet, nachdem der Mitangeklagte Y.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer vorgängig die Büros verwüstet und die Zugangstüre beschädigt hätten, um einen Einbruch vorzutäuschen. Durch die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger an fünf verschiedenen Orten hätten die Täter nicht nur die Zerstörung der Büros der Kollektivgesellschaft A.________, sondern des gesamten Gebäudes und damit die Verursachung eines weit höheren Schadens in Kauf genommen. Dass sich das Feuer nicht weiter ausgebreitet habe, sei einzig auf die fehlende Sauerstoffzufuhr zurückzuführen, was sich nicht strafmindernd auswirken könne. Bei den subjektiven Tatkomponenten würdigt die Vorinstanz den direkten Vorsatz sowie das egoistische Motiv des Beschwerdeführers stark verschuldenserhöhend. Die Brandstiftung sei geplant gewesen, um in der Folge den Schadenfall der Versicherung zu melden, damit diese die Versicherungsleistungen ausbezahle. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe aus Loyalität zu seinem Vorgesetzten, dem Mitangeklagten Y.________, und aus Angst um den Verlust seiner Arbeitsstelle gehandelt. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er nicht als einfacher Angestellter der Kollektivgesellschaft A.________ zu sehen sei. Er sei vielmehr zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ Gesellschafter und als solcher entsprechend beteiligt gewesen. Die Gesellschaft habe sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, dies habe indes seine Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 3
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2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet demnach die Schwere der Tat (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 47 N 15).
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2.4. Die Vorinstanz hat die vom Bezirksgericht Bremgarten ausgesprochene, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 4
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3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in diesem Umfang gutgeheissen werden. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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