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Informationen zum Dokument  BGer 6B_408/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_408/2014 vom 09.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_408/2014
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Bemessung der Geldstrafe; Höhe der Tagessätze usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Geldstrafe.
1
1.2. In die Strafzumessung greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Dieser Ermessensspielraum kommt dem Gericht auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zu (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1)
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1.3. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Tagessatz 
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. In Bezug auf die Tagessatz 
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1.4.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Lohnausweis des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'426.70 aus. Davon zieht sie die monatlichen Steuern (Fr. 553.65), Krankenkassenprämien (Fr. 422.45) und Kosten für den Arbeitsweg (Fr. 163.--) ab. Andere grössere Zahlungsverpflichtungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen wären, habe der Beschwerdeführer nicht. Anhand dieser Zahlen berechnet die Vorinstanz eine (vorläufige) Tagessatzhöhe von Fr. 140.--.
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1.4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als haltlos. Die erwähnte Höhe der Tagessätze lässt sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen problemlos nachvollziehen. Die ihr zugrunde liegenden Zahlen ergeben sich aus Belegen in den Akten. Unter diesen Umständen bedarf es nicht zwingend eines Berechnungsformulars, da ohne Weiteres erkennbar ist, wie die Vorinstanz die Tagessatzhöhe berechnet und dass sie das Nettoeinkommensprinzip (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinweisen) korrekt anwendet.
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Erwägung 1.5
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Gesamtsumme der Geldstrafe mit dem Argument, das Bundesgericht habe in seinem ersten Urteil in vorliegender Sache "ein deutliches Zeichen gesetzt, dass die mit einer Gesamtstrafe von CHF 36'000.-- festgesetzte Sanktion als zu hoch zu erachten" sei.
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1.5.2. Diese Behauptung trifft nicht zu. In Bezug auf die Tagessatzanzahl erwog das Bundesgericht, diese sei hinlänglich begründet und liege im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Bezüglich der Tagessatzhöhe äusserte es sich nur insoweit, als dass es die Begründung der Vorinstanz als mangelhaft und nicht nachvollziehbar erachtete. Die Gesamtsumme der Strafe bildete demnach nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägungen (vgl. Urteil 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2 und 1.4.4).
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Erwägung 1.6
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht erneut (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz missachte mit der hohen Strafe den Grundsatz, wonach nicht Sinn der Geldstrafe sein könne, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren.
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1.6.2. Die Vorinstanz berücksichtigt ausdrücklich, dass sie mit 360 Tagessätzen auf die maximale Anzahl erkennt. Sie erwägt, um eine allzu starke wirtschaftliche Bedrängnis des Verurteilten zu verhindern, sei eine Reduktion der Tagessatzhöhe von 10-30 Prozent angezeigt. In der Folge reduziert sie die zuvor berechnete Tagessatzhöhe von Fr. 140.-- um 30 Prozent auf Fr. 100.-- (Urteil, S. 7 f.).
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1.6.3. Damit folgt die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmender Abzahlungsdauer einer Geldstrafe die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden des Betroffenen progressiv steigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 StGB. Er verlangt, angesichts der Strafhöhe sei ihm mindestens teilweise der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
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2.2. Nachdem sich seine Beschwerde im vorangehenden Verfahren vor Bundesgericht allein gegen die Strafhöhe und nicht gegen ihre Vollzugsart richtete, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. Urteil 6B_609/2013 vom 12. November 2013). Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu hören.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
 
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