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Informationen zum Dokument  BGer 8C_593/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_593/2014 vom 08.10.2014
 
{T 0/2}
 
8C_593/2014
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - in Bestätigung der Verfügung vom 6. September 2012 - einen Anspruch der 1957 geborenen A.________ auf Invalidenrente, weil der nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % lag.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Versicherte ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % hat (Entscheid vom 30. Juli 2014).
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C. A.________ führt Beschwerde und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende hypothetische Valideneinkommen. Gemäss den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist dabei an den zuletzt vor dem (ersten) Unfall vom 18. August 2009 bei der B.________ AG, als Pflegerin im Hausdienst in Teilzeitarbeit erzielten Lohn anzuknüpfen, der rechtsprechungsgemäss (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481) auf ein Vollzeitpensum bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Juni 2012) umzurechnen ist.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat weiter richtig festgestellt, dass der Stundenlohn (inklusive Ferien- und Feiertageentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) bezogen auf das Jahr 2012 auf Fr. 31.60 zu beziffern war, und sich hochgerechnet auf ein Jahr ein Betrag von Fr. 60'108.90 ergab, dem für mutmasslich geleistete Sonntagseinsätze ein Zuschlag von insgesamt Fr. 1'171.- hinzuzufügen war (Fr. 61'279.90). Sodann hat sich die Vorinstanz mit der im bundesgerichtlichen Verfahren allein streitigen Frage befasst, in welchem Umfang die Versicherte Arbeitseinsätze unter zwei Stunden geleistet hätte, die je zusätzlich mit einer Fallpauschale von Fr. 15.- abgegolten worden wären; sie hat dazu darauf hingewiesen, dass die Versicherte während der ersten Monate des Jahres 2009 bis zum Unfall vom 18. August 2009 unbestritten 60 unter zwei Stunden liegende Einsätze tätigte, weshalb bezogen auf ein Jahr von einer Fallpauschale von Fr. 1'440.- auszugehen sei.
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anzahl der in den Monaten des Jahres 2009 bis zum Unfall vom 18. August 2009 getätigten Kurzeinsätze, die unter zwei Stunden lagen, seien für ein Vollzeitpensum nicht repräsentativ; es sei evident, dass Pflegerinnen im Hausdienst mit einem Vollzeitpensum mindestens einen unter zwei Stunden liegenden Einsatz pro Tag leisten würden.
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2.2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechen dem von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingebrachten e-mail-Schriftenwechsel mit der ehemaligen Arbeitgeberin (B.________ AG). Danach hat die B.________ AG eindeutig klargestellt, dass die von der Versicherten getätigten und unter zwei Stunden liegenden Arbeitseinsätze nicht von dem im Betrieb Üblichen abwichen. Wohl mag zutreffen, dass eine vollzeitlich beschäftigte "Spitex-Angestellte", wie sich die Beschwerdeführerin ausdrückt, täglich damit rechnen muss, auch Patienten zu betreuen, die einen Einsatz unter zwei Stunden erfordern. Bezogen auf ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ist, wie die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender Begründung erkannt hat, davon auszugehen, dass dies jedenfalls bei der B.________ AG nicht üblich war. So hat diese sich in den erwähnten e-mails gegenüber der Beschwerdeführerin unmissverständlich dahin gehend ausgesprochen, dass die das Übliche übersteigenden Arbeitseinsätze, die jeweils unter zwei Stunden gelegen hätten, nicht nachgewiesen werden könnten, jedenfalls aber nicht weiterhin toleriert würden.
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2.3. Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades von 10 % zu bestätigen. Inwiefern von den eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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3. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Oktober 2014
17
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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