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Informationen zum Dokument  BGer 6B_727/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_727/2013 vom 07.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_727/2013
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit Kindern,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Mai 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
3. 
1
3.1. Die Vorinstanz prüft, ob der Beschwerdegegner die Knaben durch die Fesselungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in eine sexuelle Handlung einbezog. Dabei erwägt sie, der Tatbestand sei nur erfüllt, soweit seine sexuelle Erregung für die Knaben erkennbar war. Da D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ sein erigiertes Glied nicht sahen, sei er nur wegen vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.Y.________ und B.Y.________ sowie wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern zu Lasten von C.________ zu verurteilen.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den teilweisen Freispruch und macht geltend, auch die Fesselungen durch Knaben, die keine Erektion des Beschwerdegegners wahrgenommen haben, erfüllten den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Sie seien als Vornahme einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht als Einbeziehen in eine solche nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu werten. Da der Beschwerdegegner die Fesselungen nicht habe selber vornehmen können, sei er angewiesen gewesen auf die Mitwirkung der Knaben, die er zu seiner sexuellen Befriedigung instrumentalisiert habe. Ob sich die Knaben bei jeder Fesselung bewusst gewesen seien, dass eine sexuelle Handlung im Gang war, spiele für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle. In die sexuellen Handlungen seien sämtliche Knaben involviert gewesen ausser C.________, bei dem es beim Versuch geblieben sei.
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3.3. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen).
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3.4. Wie die Vorinstanz feststellt, liess sich der Beschwerdegegner von verschiedenen Knaben wiederholt in Unterhosen mit Ketten an sein Bett fesseln und einmal im Wald pflocken. In einem Fall blieb es beim Versuch. In mehreren Fällen sahen die Knaben durch die Unterhosen des Beschwerdegegners sein erigiertes Glied. Die leichte Kleidung der Knaben bei den Fesselungen spielte für den Beschwerdegegner eine zentrale Rolle. Er legte darauf grossen Wert. Die Fesselungen erregten den Beschwerdegegner sexuell und auch eine unbeteiligte Person hätte angesichts der äusseren Umstände auf eine sexualbezogene Handlung geschlossen.
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3.5. Das Anklageprinzip ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners offensichtlich nicht verletzt. Einerseits wird in der Anklageschrift bloss Art. 187 Ziff. 1 StGB genannt und keine Zuordnung vorgenommen zu Abs. 1 (Vornahme einer sexuellen Handlung) oder Abs. 3 (Einbeziehen in eine sexuelle Handlung). Anderseits ist das Gericht ohnehin nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden und nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
6
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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