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Informationen zum Dokument  BGer 6B_951/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_951/2014 vom 02.10.2014
 
{T 0/2}
 
6B_951/2014
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Geringfügiger Diebstahl,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 25. August 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Mit dem Umstand, dass sie der Einvernahme unentschuldigt fernblieb und ihre Einsprache deshalb als zurückgezogen gilt, befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. September 2014 nicht. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann, entspricht die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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