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Informationen zum Dokument  BGer 2C_841/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_841/2014 vom 02.10.2014
 
{T 0/2}
 
2C_841/2014
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.A.________ (geb. 1980) heiratete am 6. August 2007 im Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, worauf ihm anfangs 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Am 24. Oktober 2011 ist die Ehe geschieden worden. Aus der Beziehung gingen keine Kinder hervor. Nachdem dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern bekannt geworden war, dass die Gattin bereits am 1. November 2008 in Safenwil (AG) einen eigenen Wohnsitz genommen hatte, lehnte es eine Verlängerung der Bewilligung am 11. April 2013 ab und wies A.A.________ weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg.
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1.2. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Eheleute A.________ ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (SR 142.20) getrennt gelebt hätten und A.A.________ sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Integrationsklausel) berufen könne; auch ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b liege nicht vor. A.A.________ beantragt, seiner Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - im Einzelnen darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind 
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2.3. Die vorliegende Eingabe genügt diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nur teilweise (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich lediglich am Rande auseinander. Er vermischt die sachverhaltsbezogenen mit den rechtlichen Fragen und verkennt, dass es vor Bundesgericht nicht genügt, den Standpunkt der Vorinstanz zusammenzufassen und mit den Überlegungen zu ergänzen, dass dieser nicht geteilt werde bzw. die darin enthaltene Beweiswürdigung "lebensfremd" oder "anmassend" sei; darzulegen ist, inwiefern die Beweiswürdigung im Resultat willkürlich und damit verfassungswidrig ist.
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Erwägung 3
 
3.1. In der Sache selber ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wieder (vgl. hierzu THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort S. 48 ff. und 65 ff.) :
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3.2. Die Eheleute hatten ab 1. November 2008 getrennte Wohnsitze, weshalb ihre Ehezeit auf die drei Jahre nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur angerechnet werden kann, wenn hierfür wichtige Gründe bestanden, welche im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) vom Beschwerdeführer zu belegen waren. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die geltend gemachten beruflichen Gründe ebenso wenig entscheidend sein konnten wie die angerufenen finanziellen Gründe, ist dies nicht unzutreffend, zumal zwei Haushalte das Familienbudget mehr belasten als ein gemeinsamer Haushalt und dieser auch nicht (wieder) aufgenommen wurde, nachdem der Beschwerdeführer arbeitslos geworden war. Dass der Beschwerdeführer in der Nähe seiner erweiterten Familie (Bruder, Mutter, Tante, Onkel usw.) leben wollte, ist bei den kleinräumlichen Verhältnissen in der Schweiz kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG; zumal er seine abgeleitete Bewilligung gerade mit Blick auf das eheliche Zusammenleben mit seiner Gattin erhalten hat (vgl. Art. 43 AuG). Falls er mit dieser an den Wochenenden auch freundschaftliche Kontakte gepflegt oder die Ehe im Sinne eines Living-apart-together gelebt haben sollte, genügt dies praxisgemäss nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG.
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3.3. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 27. Altersjahr im Kosovo gelebt und war hier nur kurz verheiratet; es liegen keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Art. 8 EMRK kommt nicht zur Anwendung, da der volljährige Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern zu seinen hiesigen Verwandten (Bruder, Mutter usw.) ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestünde; dass er seine Tante punktuell bei der Unterstützung der Pflege seines verunfallten Onkels unterstützt, genügt hierfür nicht.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.2. Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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