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Informationen zum Dokument  BGer 8C_824/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_824/2013 vom 30.09.2014
 
{T 0/2}
 
8C_824/2013
 
 
Urteil vom 30. September 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1948, bezog innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer vollen Erwerbsfähigkeit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 6'392.-. Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente zugesprochen hatte, legte die Arbeitslosenkasse Unia (nachfolgend: Unia) den Taggeldabrechnungen ab 1. Mai 2012 einen versicherten Verdienst von Fr. 4'858.- nach Massgabe der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 76 % zu Grunde. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 31. Juli 2012 forderte sie die zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'531.05 zurück und verrechnete diese mit den Arbeitslosentaggeldern des Monats Juli 2012.
1
A.b. Mit Verfügung vom 22. April 2013 setzte die Unia den versicherten Verdienst ab 1. Dezember 2012 neu auf Fr. 4'347.- fest, mit der Begründung, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2012 den Antrag des Versicherten auf Leistungen ab Juli 2012 bei einem ermittelten IV-Grad von 32 % abgelehnt habe, was einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 68 % entspreche. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013hielt die Unia an ihrem Standpunkt fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitslosenkasse habe ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und ihres Einspracheentscheides über den 1. Dezember 2012 hinaus das Arbeitslosentaggeld mit dem versicherten Verdienst von 76 % auszurichten bzw. eine entsprechende Differenznachzahlung vorzunehmen.
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Während die Unia auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
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In der Stellungnahme vom 27. Januar 2014lässt A.________ an seinem Standpunkt festhalten.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2012 entsprechend einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 68 % für die Zeit ab 1. Dezember 2012 erneut auf nunmehr Fr. 4'347.- reduzieren durfte, nachdem bereits im Juli 2012 eine rechtskräftige Herabsetzung im Umfang der mit Verfügung der SUVA vom 29. Juni 2012 festgestellten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24 % auf Fr. 4'858.- erfolgt war. Mit der Vorinstanz besteht Einigkeit unter den Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unfallbedingten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und demzufolge grundsätzlich eine Reduktion des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV zulässig ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
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3.2. Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 S. 90 f. mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in BGE 133 V 524 präzisiert wurde, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91 f. mit Hinweisen).
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3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG liegt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich auch vor, wenn die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat (BGE 133 V 524 E. 5 S. 526 ff.).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, die erneute Kürzung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenkasse nach Massgabe des durch die Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrades sei rechtens.
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4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nach dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 29. Juni 2012, die zur revisionsweisen Anpassung der Taggeldberechnung aufgrund einer verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 76 % geführt habe, sei keine neuerliche Tatsachenänderung eingetreten, da sich weder sein Gesundheitszustand noch dessen erwerbliche Auswirkungen verändert hätten. Der einzige Unterschied zwischen der SUVA-Verfügung vom 29. Juni 2012 (Invaliditätsgrad von 24 %) und der IV-Verfügung vom 23. November 2012 (Invaliditätsgrad von 32 %) bestehe darin, dass die SUVA der Invaliditätsbemessung die DAP-Zahlen zu Grunde gelegt habe, während die IV-Stelle die Invaliditätsberechnung anhand der LSE-Tabellen (mit Abzug) vorgenommen habe. Dabei handle es sich lediglich um eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen. Bei identischer medizinischer Beurteilung dürfe nicht per se von einem Vorrang der Invalidenversicherung ausgegangen werden; vielmehr gebühre der Vorrang derjenigen Versicherung, welche zuerst verfüge.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung der erneuten Kürzung auf die Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für Wirtschaft, AVIG-Praxis ALE, B 256 und 256a verwiesen, wonach eine durch die Invalidenversicherung festgestellte, rückwirkende Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache für eine prozessuale Revision darstelle und unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" die durch die IV-Stelle festgestellte Invalidität zu verstehen sei.
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5.2. Wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, sind diese Verwaltungsweisungen, gemäss welchen auf die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen ist, für das Gericht nicht verbindlich. Sie enthalten jedoch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen bzw. rechtsprechungsgemässen Vorgaben, da die Invalidenversicherung zufolge ihrer finalen Natur im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 ATSG abdeckt, wohingegen die Unfallversicherung bei ihrer Invaliditätsschätzung nur die natürlich und adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Folgen der bei ihr versicherten Unfallereignisse berücksichtigt. Aus diesem Grund besteht rechtsprechungsgemäss denn auch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549). Dem Normzweck von Art. 40b AVIV wird daher - wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat - erst umfassend entsprochen, wenn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad zugrunde gelegt wird. Dieser der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gegenüber andern Sozialversicherern eingeräumte Vorrang ist im Interesse einer rechtsgleichen und praktikablen Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden.
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5.3. Ist dem durch die Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad Vorrang einzuräumen, stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2012 eine neue erhebliche Tatsache im Sinne eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, welche die Arbeitslosenkasse berechtigt, eine weitere Reduktion des versicherten Verdienstes nach Massgabe des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades festzulegen. Ob die Differenz zwischen der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung und die Unfallversicherung lediglich auf einer unterschiedlichen Ermittlungsmethode beruht - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - oder ob beim durch die Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden sind, spielt dabei keine Rolle.
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5.4. Zusammenfassend erweist sich die mit Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid bestätigte Kürzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'347.- ab 1. Dezember 2012 mit Blick auf den von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. September 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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