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Informationen zum Dokument  BGer 6B_788/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_788/2014 vom 30.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_788/2014
 
 
Urteil vom 30. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Dezember 2013 Strafanzeige wegen Verleumdung und Amtsmissbrauch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und dessen Schwager, der angeblich bei den Zürcher Behörden eine einflussreiche Stellung inne haben soll. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm das Verfahren am 9. April 2014 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Juli 2014 ab.
 
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und das Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Seit Jahren würden ihm seine Rechte nach und nach weggenommen. Er könne weder Verwandte und Freunde besuchen noch ins Ausland gehen, sich nicht weiterbilden oder sich eine Lebenspartnerin suchen. Dahinter stünden sein ehemaliger Chef und dessen ihm nicht näher bekannten Schwager, welche ihn aktuell daran hindern würden, eine Arbeitsstelle zu finden, indem sie Schlechtes über ihn berichteten.
 
2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Es liessen sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten erkennen. Der Beschwerdeführer mache weder zu den Vorwürfen der Verleumdung und des Amtsmissbrauchs noch zur Identität und Funktion des Schwagers seines ehemaligen Arbeitgebers substanziierte Angaben (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Auch aus der Eingabe des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der angeblich fehlbaren, zum Teil nicht näher bezeichneten Personen hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 erfüllt sind.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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