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Informationen zum Dokument  BGer 9C_125/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_125/2014 vom 25.09.2014
 
{T 0/2}
 
9C_125/2014
 
 
Urteil vom 25. September 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 23. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1969, war ab 16. Mai 2002 als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin im Altersheim B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Am 5. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf einen ärztlichen Operationsfehler (anlässlich der Geburt ihres vierten Kindes vom 8. November 2004 per Kaiserschnitt) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Vorbescheid vom 15. März 2007 stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Hiegegen liess A.________ Einwände erheben. Am 4. Juli 2007 übermittelte die Finanzdirektion des Kantons Zürich der IV-Stelle ein vertrauensärztliches Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Mai 2007. Die IV-Stelle holte eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. August 2007 ein und gab eine polydisziplinäre Begutachtung beim medizinischen Abklärungsinstitut D.________ vom 22. Januar 2008 in Auftrag. Am 16. Januar 2008 war eine Nachuntersuchung durch Dr. med. C.________ erfolgt (Gutachten vom 15. Februar 2008). Ab 6. Februar 2008 richtete die BVK eine Berufsinvalidenrente aus.
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Mit einem weiteren Vorbescheid vom 7. Mai 2008 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2007 in Aussicht. Auch hiegegen liess A.________ Einwände erheben. Nach Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2008 verfügte die IV-Stelle am 6. Oktober 2008 entsprechend dem Vorbescheid. Einen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Hilflosenentschädigung wies sie mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ab. Dr. med. C.________ untersuchte A.________ erneut am 20. Oktober 2009 (Gutachten vom 15. November 2009). Eine gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2010 ab. Bereits zuvor, am 3. Juni 2010, hatte A.________ im Rahmen einer Rentenrevision eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht. Nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen und einer Erhebung am Wohnort von A.________ betreffend die Hilflosigkeit (Bericht vom 21. Februar 2011) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 23. März 2011 die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung.
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Am 29. März 2011 teilte die IV-Stelle A.________ mit, es sei eine weitere Begutachtung im medizinischen Abklärungsinstitut D.________ erforderlich. Eine entsprechende Verfügung erliess sie trotz entsprechendem Begehren der A.________ nicht, worauf diese Rechtsverweigerungsbeschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Am 27. September 2011 wurde A.________ im medizinischen Abklärungsinstitut D.________ begutachtet (Expertise vom 15. November 2011). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 stellte die IV-Stelle nach erneuter Beurteilung durch den RAD (vom 6. Dezember 2011) die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem A.________ eine Stellungnahme des behandelnden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2012, ins Recht gelegt hatte, sich die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ hiezu am 20. März 2012 geäussert hatten, A.________ einen Bericht des Spitals F.________ vom 24. Februar 2012 (betreffend eine Hospitalisation vom 6. bis 21. Februar 2012) eingereicht und und der RAD am 2. April und 11. Mai 2012Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 15. Mai 2012 die Aufhebung der Rente. Per 30. Juni 2012 hob die BVK die Berufsinvalidenrente auf. Das diesbezügliche Einspracheverfahren sistierte die BVK auf Antrag der A.________ (Schreiben vom 12. Juni 2012).
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B. Die gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 5. Januar 2012 erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 15. Mai 2012 die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter weiterhin einer Viertelsrente, beantragen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seiner Urteilsfindung die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zugrunde, soweit sie auf Beweiswürdigung im konkreten Fall beruhen (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Es kann die einschlägigen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung u.a. von Bundesrecht beruhen (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch mit Bezug auf Änderungen im Gesundheitszustand, die im Hinblick auf eine Leistungsrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) erhoben werden. Hingegen ist frei überprüfbare Rechtsfrage, ob festgestellte Veränderungen tatsächlicher Natur sind.
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 15. Mai 2012 verfügte Rentenaufhebung zu Recht geschützt und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie eine seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Oktober 2008 eingetretene anspruchserhebliche Änderung korrekt bejaht hat.
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2.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich. Sie erwog, die IV-Stelle habe zu Recht auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vom 15. November 2011 abgestellt und spätestens ab September 2011 eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit angenommen. Nicht zu beanstanden sei auch der Einkommensvergleich, welcher einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % ergeben habe. Die Rente sei daher zu Recht aufgehoben worden. Im Einzelnen stellte das kantonale Gericht insbesondere fest, die Gutachter am medizinischen Abklärungsinstitut D.________ hätten anlässlich der ersten Exploration der Versicherten die Schmerzsymptomatik im sensiblen Versorgungsgebiet der Nervi ilioinguinalis und iliohypogastricus links noch gut nachvollziehen können. Auch habe eine radikuläre sensible Ausfallsymptomatik als Ursache für die Schmerzen im linken ventralen Oberschenkel nicht ausgeschlossen werden können, was mit der Differenzialdiagnose einer radikulären Symptomatik der Nervenwurzel L3/4 links zum Ausdruck gebracht worden sei.
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Die zweite Begutachtung im September 2011 habe verschiedene Diskrepanzen und eine (mindestens bewusstseinsnahe) Selbstlimitierung ergeben, welche von den Gutachtern als Schmerzausweitung interpretiert worden seien. Die bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der ersten Expertise noch mitberücksichtigte radikuläre Beteiligung sei nunmehr verneint worden. Eine Computertomographie im Spital F.________ habe eine aktuelle Kompression neuronaler Strukturen ebenfalls klar ausschliessen können. Die verbliebenen objektivierbaren Beschwerden machten lediglich noch einen verschwindend kleinen Anteil aus, der keine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr zu rechtfertigen vermöge. Die vom neurologischen Gutachter auf die deutliche Zunahme der Symptomausweitung zurückgeführte Verbesserung leuchte somit ein. An der beweiskräftigen psychiatrischen Beurteilung im Gutachten vom 15. November 2011 sei nicht zu zweifeln. Die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zu Recht verneint worden. Auch die übrigen medizinischen Akten (namentlich die Berichte des Dr. med. E.________ vom 10. Februar 2011 und 30. Januar 2012 sowie des Spitals F.________ vom 24. Februar 2012) enthielten keine Hinweise auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung.
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine gesundheitliche Verbesserung bejaht. Eine solche lasse sich insbesondere nicht dem (zweiten) Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ entnehmen. Die von den Gutachtern anerkannte Schmerzausweitung deute auf eine Verschlechterung hin. Es sei unzulässig, von der fehlenden Objektivierbarkeit der Schmerzen auf eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung zu schliessen. Aus der nunmehr verneinten radikulären Beteiligung lasse sich ebenfalls kein positiver Genesungsverlauf ableiten. Im ersten Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ sei eine mögliche radikuläre Schmerzsymptomatik lediglich erwähnt worden, was nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liesse, die Experten hätten dieser einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Die entsprechende Sachverhaltsermittlung im angefochtenen Entscheid sei offensichtlich unrichtig. Gemäss psychiatrischem Teilgutachten fehlten Hinweise auf eine invalidisierende psychische Störung in den letzten Jahren. Die Beurteilung des begutachtenden Psychiaters sei lediglich eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch verletzt, die Beweiswürdigung sei willkürlich.
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3. Ein Vergleich der beiden Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________, auf die sich die Rügen der Versicherten im Wesentlichen beziehen, ergibt folgendes Bild:
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3.1. Im Anschluss an die Geburt ihres vierten Kindes per Kaiserschnitt mit gleichzeitiger Sterilisation am 8. November 2004 klagte die Versicherte über Schmerzen im linken Unterbauch, weshalb am 6. Februar 2006 eine Narbenrevision mit Koagulation mehrerer feiner Nervenäste sowie des Nervus ilioninguinalis und des Nervus iliohypogastricus durchgeführt wurde. Die im ersten Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vom 22. Januar 2008 attestierte Leistungseinschränkung von gesamthaft 30 % (bei ganztägiger Präsenz) in einer adaptierten leichten Tätigkeit beruhte auf neurologischen Einschränkungen. Der Neurologe hielt damals fest, im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Unterbauchs, links inguinal und links tieflumbal sowie im linken ventralen Oberschenkel. Die Schilderungen der Versicherten seien vereinbar mit einer neuropathischen bzw. neuralgiformen Schmerzsymptomatik, welche im Bereich der sensiblen Versorgungsgebiete der im Februar 2006 koagulierten Nerven gut nachvollziehbar sei. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt wegen der neuropathischen bzw. neuralgiformen Schmerzsymptomatik infolge Läsionen der Nervi ilioninguinalis und iliohypogastricus sowie wegen der neuralgiformen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken ventralen Obeschenkels bei möglicher radikulärer Schmerzsymptomatik der Nervenwurzel L4 (L3) links. Der berichtete messerstichartige Schmerz im gesamten linken Oberschenkel könne jedoch nicht mit einer Läsion der Nervi ilioninguinalis und iliohypogastricus erklärt werden. Es sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Der psychiatrische Experte führte aus, es lasse sich lediglich eine funktionelle Schmerzstörung diagnostizieren, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden, namentlich nicht eine depressive Störung. Die Versicherte sollte aus psychiatrischer Sicht sowohl im Haushalt als auch im Beruf uneingeschränkt arbeitsfähig sein.
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3.2. In der am 27. September 2011 erfolgten zweiten Exploration (Gutachten vom 15. November 2011) fanden sich in der psychiatrischen Begutachtung - weiterhin - keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Experte konnte die geklagten Beschwerden ebenfalls nicht erklären. Er hielt fest, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den anamnestischen Beschwerdeangaben sowie den objektivierbaren Befunden und den Schmerzäusserungen anlässlich der Begutachtung. Es entstehe der "Eindruck eines zeitweise sehr demonstrativen Schmerzgebarens", wiederholt lasse sich eine eindeutige Selbstlimitation objektivieren. In der neurologischen Untersuchung hielt der Experte fest, die geklagten Beschwerden gingen "deutlich über die Versorgungsgebiete des Nervus ilioinguinalis und Nervus iliohypogastricus hinaus". Mit Bezug auf die Oberschenkelschmerzen sei von wesentlichen funktionellen Komponenten auszugehen. Die Auffälligkeiten bei der Prüfung der Motorik legten eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung nahe, welche ganz im Vordergrund stehe. Ein kleiner organischer Kern mit Hyp- und Dysästhesien im Versorgungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus möge dabei mit bestehen, falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Auch betreffend das kernspintomographisch beschriebene degenerative LWS-Syndrom ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Wurzelbeteiligung. In ihrer polydisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter die Versicherte seit spätestens September 2011 für schwere Tätigkeiten als vollständig arbeitsunfähig, für Reinigungs- und alle anderen mittelschweren Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig und für körperlich leichte, adaptierte wechselbelastende Arbeiten vollständig arbeitsfähig. Sie führten aus, seit der letzten Begutachtung habe die Symptomausweitung aus neurologischer Sicht deutlich zugenommen, der organische Kern sei nicht mehr sicher zuordenbar, "sodass sich objektiv eine leichte Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht" ergeben habe.
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4. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwände gegen die Beweiskraft des Gutachtens vom 15. November 2011, welches nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die beweisrechtlichen Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Nachdem die Experten ausgeführt hatten, ein organischer Kern der deutlich über die Versorgungsgebiete der im Februar 2006 koagulierten Nerven hinausgehenden Schmerzschilderungen sei nicht mehr sicher zuzuordnen, weshalb gegenüber dem Zustand im November 2007 von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei (vorangehende E. 3.2), ist die Rüge unbegründet, das Gutachten enthalte weder Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung noch einen Vergleich mit dem früheren Gesundheitszustand. Dass das kantonale Gericht die Symptomausweitung nicht als gesundheitliche Verschlechterung, sondern als Verbesserung qualifizierte, ist nicht widersprüchlich. Eine Schmerzfehlverarbeitung, zu der auch die Schmerzausweitung gehört, entspricht grundsätzlich keinem psychiatrischen Störungsbild mit Krankheitswert (vgl. Oliveri/Kopp/Stutz/Klipstein/Zollikofer, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, Teil 2, in: Schweiz. Med. Forum 2006, S. 450). Wie andere unklare Beschwerdebilder auch ist sie jedenfalls so lange nicht invalidisierend, als die einschlägigen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) nicht erfüllt sind. Diese verneinte die Vorinstanz korrekt und die Beschwerdeführerin hat zu Recht keine entsprechenden Rügen erhoben. Die vorinstanzliche Feststellung, der (somatische) Gesundheitszustand habe sich mit Bezug auf die neuropathische/neuralgiforme Schmerzsymptomatik im Versorgungsgebiet der Nervi ilioinguinalis und iliohypogastricus verbessert, ist nach dem Gesagten letztinstanzlich bindend (E. 1 hievor). Bereits vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Rentenrevision schützte. Ob und allenfalls welche Rolle die Schmerzsymptomatik im linken Oberschenkel für die ursprüngliche Leistungszusprechung spielte, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Was schliesslich den Einwand betrifft, die zweite psychiatrische Exploration sei lediglich eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, fällt diese Rüge bereits deshalb ohne weiteres dahin, weil weder die erste noch die zweite Begutachtung des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hatten und die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, den übrigen Berichten lasse sich keine relevante psychiatrische Beeinträchtigung entnehmen (was die Beschwerdeführerin nicht bestritt). Von einer vorinstanzlichen Verletzung des Gehörsanspruchs oder der Begründungspflicht, geschweige denn von Willkür, kann keine Rede sein.
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5. Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, wenn es die sich massgeblich auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vom 15. November 2011 stützende revisionsweise Rentenaufhebung vom 12. Mai 2012 geschützt hat. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.
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6. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. September 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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