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Informationen zum Dokument  BGer 6B_747/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_747/2014 vom 25.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_747/2014
 
 
Urteil vom 25. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._______,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Irreführung der Rechtspflege, versuchte Begünstigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Juni 2014.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Am 29. Juli 2008, um ca. 1800 Uhr, wurden auf der A1 in Richtung Zürich durch eine ein Motorrad lenkende Person verschiedene Verkehrsregelverletzungen sowie eine Sachbeschädigung begangen. Als Täter wurde A._______ rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012).
 
Am 24. Oktober 2012 zeigte sich X._______, die Partnerin von A._______, selber bei der Stadtpolizei Zürich an. Sie habe die am 29. Juli 2008 begangenen Verfehlungen verübt.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X._______ am 16. Juni 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2013 wegen Irreführung der Rechtspflege und versuchter Begünstigung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
 
X._______ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 16. Juni 2014 sei aufzuheben und sie freizusprechen.
 
2. Die Beschwerdeführerin hält entgegen der Auffassung der Vorinstanz daran fest, dass sie damals die Fahrerin gewesen sei. Durch die Ablehnung von Beweisanträgen habe die Vorinstanz ihre Rechte verletzt (Beschwerde S. 5).
 
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat. Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4).
 
Die Vorinstanz führt aus, aufgrund des Beweisergebnisses stehe fest, dass es sich beim Täter um einen Mann gehandelt habe (Urteil S. 6). So stellte auch das Bundesgericht im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 fest, eine Zeugin habe eine Frau als Lenkerin ausdrücklich ausgeschlossen (E. 1.4.2). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist unbehelflich (vgl. Beschwerde S. 2/3). Nachdem sich die Vorinstanz auf ein Beweisergebnis abstützt, trifft der Einwand, die Beschwerdeführerin sei als Täterin alleine wegen ihres Geschlechts "logisch ausgeschlossen" worden, von vornherein nicht zu. Auf den von ihr im kantonalen Verfahren eingereichten Fotos, die angeblich sie und ihren Partner zeigen, ist das Geschlecht der abgebildeten Personen tatsächlich nicht zu erkennen (KA act. 25/1). Indessen hat z.B. die vom Bundesgericht erwähnte Zeugin den Fahrer unter anderem aufgrund seiner auffallenden Aggressivität als Mann identifiziert (vgl. KA act. 5/6 S. 2/3, auf welche Aussage im angefochtenen Urteil auf S. 8 verwiesen wird). Unter diesen Umständen vermögen die nicht sehr aussagekräftigen Fotos das Beweisergebnis nicht umzustossen.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanz sass die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag um 1800 Uhr noch an ihrem Arbeitsplatz in Uster und konnte deshalb nicht um "ca. 1800 Uhr" am Tatort im Milchbuck-Tunnel sein (Urteil S. 6/7). Dazu macht sie geltend, der genaue Zeitpunkt des Vorfalls sei nicht bekannt, weshalb sie rechtzeitig mit dem Motorrad beim Milchbuck habe sein können (Beschwerde S. 3). Indessen kann von Willkür nicht die Rede sein. Im von der Vorinstanz zitierten Rapport hat die Polizei als Zeit "ca. 1800 Uhr" angegeben (KA act. 5/1 S. 2). Diese Zeitangabe wurde auch zwei Zeugen vorgehalten, die nicht geltend machten, das Ereignis habe sich deutlich später zugetragen (KA act. 5/2 und 5/3). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass sich der Vorfall nicht sehr viel später als 1800 Uhr ereignete. Wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gang vom Schreibtisch zum Parkplatz, dem Anziehen eines Teils der Motorradausrüstung und dem herrschenden starken Verkehrsaufkommen sicherlich später als 1820 Uhr und kaum deutlich vor 1830 Uhr hätte am Tatort sein können, ist die Schlussfolgerung, sie habe die Tat aus zeitlichen Gründen nicht begehen können, jedenfalls nicht willkürlich.
 
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Täter ein Mann war und die Beschwerdeführerin die Tat aus zeitlichen Gründen nicht begangen haben kann. Dann aber ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich der Irreführung der Rechtspflege und der versuchten Begünstigung schuldig gemacht, nicht zu beanstanden. Mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Beschwerde zur Sachbeschädigung eines Rückspiegels, wofür der Partner der Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt wurde, muss sich das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht befassen.
 
3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr im kantonalen Verfahren kein amtlicher Anwalt beigegeben wurde (Beschwerde S. 5/6). Ein entsprechendes Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2014 ab (KA act. 51). Darauf kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden. Die Schlussfolgerung, der Fall biete keine derart hohe Anforderungen, dass die Beschwerdeführerin ihn nicht alleine bewältigen könne, ist nicht zu beanstanden.
 
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenes Urteil S. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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