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Informationen zum Dokument  BGer 1F_36/2014  Materielle Begründung
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BGer 1F_36/2014 vom 23.09.2014
 
{T 0/2}
 
1F_36/2014
 
 
Urteil vom 23. September 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
handelnd durch C.________,
 
dieser vertreten durch B.________,
 
2. B.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2014 vom 14. August 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben A.________ und B.________ im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beschwerde gegen die Herausgabe von Zeugeneinvernahmeprotokollen im vereinfachten Verfahren an Slowenien.
1
Am 25. Juli 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. Zudem erachtete es die Beschwerde als verspätet.
2
Auf die von A.________ und B.________ hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat der bundesgerichtliche Einzelrichter mit Urteil vom 14. August 2014 (1C_370/2014) nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte und zudem offensichtlich kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorlag (E. 5).
3
2. A.________ und B.________ ersuchen um Revision des Urteils des bundesgerichtlichen Einzelrichters.
4
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
5
3. Auch bei einem Revisionsgesuch gelten die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 mit Hinweis).
6
Die Gesuchsteller genügen diesen erneut nicht. Sie zählen (S. 3) lediglich Revisionsgründe nach Art. 121 f. BGG auf, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese gegeben sein sollen.
7
Schon deshalb kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden und es kann offen bleiben, ob dieses nicht auch als rechtsmissbräuchlich (Art. 42 Abs. 7 BGG) hätte beurteilt werden müssen.
8
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Sache formlos abzulegen.
9
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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