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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1135/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_1135/2013 vom 05.09.2014
 
{T 0/2}
 
2C_1135/2013
 
 
Urteil vom 5. September 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
U.________,
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
 
Gegenstand
 
Grundstückgewinnsteuer,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer,
 
vom 8. Oktober 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. A.A.________ (geb. 1971) verkaufte am 12. Dezember 2010 die Stockwerkeigentumseinheit Nr. xxx (20/100 Miteigentum am Mehrfamilienhaus "D.________" in U.________, 5 1/2-Zimmerwohnung mit zwei Autoeinstellplätzen) für Fr. 1'460'000.-- an B.________ und C.________. Im Rahmen der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer machte er eine Ersatzbeschaffung für das Grundstück Nr. yyy seines Vaters, B.A.________, in V.________ geltend. Dieses hatte er am 24. Januar 2011 (Datum des Grundbucheintrags) aufgrund einer gemischten Schenkung - Zahlung von Fr. 1'200'000.-- und Schenkung von Fr. 265'000.-- - erworben.
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1.2. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Dezember 2012 ermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für den Verkauf der U.________ Liegenschaft einen steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 79'015.-- und setzte die kantonale und kommunale Grundstückgewinnsteuer auf je Fr. 6'897.65 (insgesamt Fr. 13'795.30) fest. Gleichzeitig lehnte die Steuerverwaltung das Gesuch um Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer ab, da die Anlagekosten des Erstobjektes (Fr. 1'345'985.--) höher seien als jene der Reinvestition (Fr. 1'200'000.--). Als Reinvestition könne nur der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung qualifiziert werden.
2
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Falle von Bundesrecht täte. In den Bereichen, in welchen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (Urteil 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 1.4.2/2.3). Massgebend ist vorliegend Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, wonach die Besteuerung des Grundstückgewinns bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) aufgeschoben wird, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Für die Frage der Reinvestition besteht kein Spielraum der Kantone (BGE 137 II 419 E. 2.2.1 S. 422; 130 II 202 E. 3.2 S. 206 f.). Es gilt die so genannt "absolute Methode"; das heisst, ein Steueraufschub wird nur gewährt, soweit die für das Ersatzobjekt eingesetzten Mittel die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigen (BGE 137 II 419 E. 2.2.1 S. 422; 130 II 202 S. 212 f.).
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2.2. Streitig ist vorliegend einzig, ob der Schenkungsbetrag von Fr. 265'000.-- Teil des Kaufpreises für die Ersatzliegenschaft ist.
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2.2.1. Entscheidend ist nach Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nicht - wie der Beschwerdeführer geltend macht - der Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft, sondern der Betrag, den der Veräusserer reinvestiert hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer für die Ersatzliegenschaft gemäss Ziff. II/2 der öffentlichen Urkunde vom 21. Januar 2011 über die gemischte Schenkung nur Fr. 1'200'000.-- bezahlt (Fr. 1'178'000.-- auf ein Konto des Vaters [Ziff. II/2.1] und Fr. 22'000.-- als Depotzahlung an das Grundstückgewinnsteueramt [Ziff. II/2.2]); der Rest des Kaufpreises (Fr. 265'000.--) wurde ihm vom Vater geschenkt (Ziff. II/2.3). Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist namentlich, dass der Steuerpflichtige im Interesse der Mobilität nicht durch Steuern daran gehindert werden soll, den vollen Veräusserungserlös für eine Ersatzliegenschaft einzusetzen (BGE 130 II 202 E. 5.3 S. 212 f.). Solches traf hier in keiner Weise zu.
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2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der geschenkte Betrag unterliege der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB und müsse aus diesem Grunde als Reinvestition zugelassen werden, ist er nicht zu hören: In seinem Fall ist noch kein Erb- oder Ausgleichungsfall eingetreten und es steht nicht fest, wann gegebenenfalls eine Ausgleichung geschuldet sein wird. Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG setzt als Bedingung für den Steueraufschub aber voraus, dass der bei der Veräusserung erzielte Erlös "innert angemessener Frist" in das Ersatzobjekt reinvestiert wird. Ungewisse künftige Zahlungsverpflichtungen können dabei nicht berücksichtigt werden.
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Erwägung 2.3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 5. September 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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