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Informationen zum Dokument  BGer 1C_647/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_647/2012 vom 03.09.2014
 
{T 0/2}
 
1C_647/2012
 
 
Urteil vom 3. September 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix, Gerichtsschreiberin Gerber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
 
gegen
 
1. C.B.________,
 
2. D.B.________,
 
3. E.C.________, 
 
4. F.C.________,
 
5. D.________,
 
Beschwerdegegner 1-5, alle vertreten durch Rechtsanwalt André Schällibaum,
 
6. E.________,
 
Gemeinderat Horw,
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft.
 
Gegenstand
 
Bauen ausserhalb der Bauzone,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 7. November 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
F.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung der Zonenkonformität stützt sich die Vorinstanz auf die Feststellungen des rawi und das Betriebskonzept der Beschwerdeführer vom 30. Mai 2010. Daraus geht hervor, dass das Weingut Rosenau über 6,3 ha (gemäss rawi) bzw. 6,99 ha Rebland (gemäss Betriebskonzept) verfügt und eine längerfristige Ausweitung der Rebflächen auf 10 ha geplant ist. Der Betrieb produziert jährlich 50'000 Flaschen eigenen Wein und keltert weitere 40'000 Flaschen, womit die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV erfüllt ist. Zum Betrieb gehört ausserdem der Verkauf. Der Anteil des Direktverkaufs ab Weingut macht 55 % aus; die Lieferungen an die Gastronomie betragen 40 %, und 5 % werden über den Handel abgesetzt. Der geplante Betrieb erfordert jährlich 9'000 Arbeitsstunden, die vom Betriebsleiter und seiner Ehefrau (150 %), einem Önologen (100 %), einem Lehrling (100 %) und einer Fachkraft (50 %) sowie 15 Personen während der Weinlese (je 5 %) erbracht werden.
1
5.2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Beurteilung. Sie machen geltend, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien in mehreren Punkten offensichtlich unzutreffend. Ausserdem sei der angewandte rechtliche Massstab bei der Beurteilung der Zonenkonformität bundesrechtswidrig.
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Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
Die erwähnten Arbeiten erfordern alle lange Anwesenheitszeiten auf dem Betrieb. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, die einzelnen Tätigkeiten von einem davon getrennten Wohnsitz aus zu erledigen, ist doch offenkundig, dass erst das Wohnen auf dem Betrieb die Verrichtung aller Arbeiten nebeneinander in der Form eines Familienbetriebs erlaubt. Wie unzweckmässig die bisherige räumliche Trennung von Betriebsgebäude und Kelterei war, illustriert der Umstand, dass nach den vorinstanzlichen Feststellungen aus diesem Grund jährlich 1'200 Fahrten zu Transportzwecken erforderlich waren. Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit ist unter diesen Umständen erfüllt. Die Vorinstanz hat daher die Zonenkonformität des Wohnens in der Landwirtschaftszone für den Betrieb der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
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Erwägung 8
 
 
Erwägung 9
 
 
Erwägung 10
 
-ein Untergeschoss mit Garage (2 Parkplätze, 45,62 m 2 ), einem Keller (16,93 m 2 ), einem Raum für Kelterung, Abfüllung und Lagerung (319,82 m 2), zwei Tanklagern (107,21 m 2 und 171,26 m 2 ), einem Flaschenlager (236,21 m 2 ) und einem Barriquelager (124,39 m 2 ), einem Labor (18,75 m 2 ) und einem Technikraum (19,62 m 2 ),
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-ein Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 122,27 m2 (zwei Zimmer mit je 18,35 m 2, ein Lehrlingszimmer mit 16,55 m 2, Entrée/Gang von 43,7 m2, Garderobe, Wasch-, Keller- und Toilettenräume) sowie einem Degustations- und Verkaufsraum (199 m 2 ), einem Empfang (15,5 m 2 ), einem Büro (11 m 2 ) und einem Materialraum (18 m 2 ),
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-ein Dachgeschoss mit einer Wohnung von knapp 150 m 2 und einer Terrasse von 58,7 m 2.
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Ferner sind 12 offene Besucherparkplätze vorgesehen.
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Bei der Bestimmung des betrieblichen Raumbedarfs stützt sich die Vorinstanz auf den Bericht der kantonalen Fachinstanz (Dienststelle für Landwirtschaft und Wald, lawa) vom 30. September 2010. Wie bereits ausgeführt, wurden im Jahre 2009 50'000 Flaschen aus eigenem Anbau und 40'000 Flaschen für Dritte gekeltert. Der Fachbericht lawa hält fest, dass die selbstbewirtschaftete Rebfläche in der Zwischenzeit auf 6,99 ha erhöht worden sei. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Ausdehnung der Rebfläche auf 10 ha und die künftige Kelterung von rund 120'000 Flaschen pro Jahr erscheine realistisch, da die Nachfrage nach Luzerner Weinen hoch sei und die Beschwerdeführer in der Vergangenheit ihr Weingut erfolgreich hätten ausbauen können.
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Erwägung 11
 
11.1. Die Vorinstanz hielt dagegen die Bedenken der Einsprecher zur projektierten Fläche für nachvollziehbar; diese würden durch den Bericht des lawa nicht ausgeräumt. Vielmehr zeige die Gegenüberstellung mit dem Weingut Heidegg, dass die Anlage für eine Produktion von angestrebten 120'000 Flaschen sehr grosszügig dimensioniert sei.
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Das Weingut Heidegg weist bei einer Rebfläche von 6,1 ha und einer jährlichen Produktion von 80'000 Flaschen Verkaufsräume von 150 m 2, Flaschenlager von 250 m 2 und ein Tanklager von 300 m 2 auf. Geht man von einer von den Beschwerdeführern angestrebten Produktion von 120'000 Flaschen pro Jahr aus (also 150 % der Produktion des Weinguts Heidegg), betrügen die benötigten Flächen (bei einer linearen Hochrechnung) für den Verkauf 225 m 2 (anstelle der geplanten 243 m 2 ) und für das Tanklager und die Verarbeitung 450 m 2 anstelle der geplanten rund 600 m 2. Die im Bauprojekt der Beschwerdeführer vorgesehenen Flächen überschreiten die entsprechenden Flächen des Weinguts Heidegg deutlich (lediglich das Flaschen- und Barriquelager entspricht mit 360 m2 in etwa der hochgerechneten Fläche des Weinguts Heidegg von 375 m2). Das gilt umso mehr, als die angestrebte jährliche Produktion von 120'000 Flaschen der Bestimmung des Raumbedarfs nur mit einer gewissen Zurückhaltung zugrunde gelegt werden darf. Auch wenn die Vergleichbarkeit der beiden Weingüter nicht ohne weiteres gegeben ist - die Beschwerdeführer stellen sie allerdings nicht in Frage -, legen die angeführten Zahlen doch nahe, dass die Vorinstanz in vertretbarer Weise eine Überdimensionierung der betrieblichen Teile des Bauprojekts angenommen hat.
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11.2. Für diese Beurteilung sprechen weiter die Hinweise, die sich aus den Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vom 5. November 2009 und vom 1. September 2010 ergeben, auf die sich die Vorinstanz ebenfalls stützt. Danach sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Beschwerdeführer einen Degustationsraum von rund 200 m
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11.3. Aus diesen Gründen verletzt der vorinstanzliche Schluss, die Notwendigkeit der im Bauprojekt vorgesehenen betrieblichen Nutzungsflächen sei nicht genügend ausgewiesen, kein Bundesrecht.
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Erwägung 12
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 3. September 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber
 
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