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Informationen zum Dokument  BGer 6B_679/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_679/2014 vom 02.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_679/2014
 
 
Urteil vom 2. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2014 (BK 14 114-126 BAT).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die sich gemäss den Beilagen gegen mehrere Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2014 richtet (BK 14 114-126 BAT). In den Beschlüssen wies das Obergericht Beschwerden ab, die sich gegen Verfügungen richteten, mit welchen die Staatsanwaltschaft Oberland Strafverfahren, die der Beschwerdeführer eingeleitet hatte, nicht an die Hand nahm. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt einleitend aus, das Rechtsmitel werde "im Sinne der Anklage" erhoben.
 
2. Der Beschwerdeführer reicht das Rechtsmittel in seinem Namen und in demjenigen einer weiteren Person ein. Er war indessen im kantonalen Verfahren einziger Strafkläger und Beschwerdeführer, weshalb die andere Person im vorliegenden Verfahren nicht Partei sein kann.
 
3. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel berechtigt ist, da die Beschwerde in materieller Hinsicht den Anforderungen nicht genügt.
 
4. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Entzug der elterlichen Obhut über ein Mädchen verschiedene Vorwürfe erhebt. Indessen ergibt sich daraus nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. So führt die Vorinstanz im Beschluss BK 14 114 BAT aus, den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, welche Personen einen Rufmord begangen haben sollen. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ist nicht ersichtlich, um welche Beschuldigten es gehen soll. Der Hinweis, dass es sich um "Bekannte" einer Drittperson handle (Beschwerde S. 2), genügt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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