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Informationen zum Dokument  BGer 9C_232/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_232/2014 vom 29.08.2014
 
{T 0/2}
 
9C_232/2014
 
 
Urteil vom 29. August 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
 
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A._________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
 
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 12. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A._________, geboren 1966, ist seit dem 1. September 2009 Bezügerin einer ganzen Invalidenrente (Verfügung IV-Stelle Glarus vom 26. März 2010). Sie meldete sich am 31. August 2010 bei der Kantonalen Ausgleichskasse zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 wies die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2009 ab. Mit Entscheid vom 8. August 2012 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die von A._________ erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zum Neuentscheid an die Verwaltung zurück. In Umsetzung des Rückweisungsentscheides berechnete die Ausgleichskasse den Ergänzungsleistungsanspruch für die Periode von September bis Dezember 2009 neu. Sie rechnete das ab Juni bis Dezember 2009 erzielte Einkommen für die Mitarbeit der Versicherten im Restaurant B._________ auf zwölf Monate hoch und wies den Anspruch wiederum ab (Verfügung vom 4. Februar 2013). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 26. September 2013 ab.
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B. Die von A._________ erhobene Beschwerde VG.2013.00091 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. Februar 2014 teilweise gut, weil der Versicherten Einkommen angerechnet worden sei, das diese tatsächlich gar nie verdient habe. In Abänderung des Einspracheentscheides setzte es den monatlichen Ergänzungsleistungsanspruch von September bis Dezember 2009 auf Fr. 177.- fest (Dispositiv-Ziffer 2).
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C. Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei punkto Ergänzungsleistungsanspruch von September bis Dezember 2009 aufzuheben.
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Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ stellt keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprechende ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts: Als Einnahmen werden angerechnet Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). Nach Art. 14a Abs. 1 ELV wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV sind zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
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2. Die Beschwerdeführerin hat das im Jahre 2009 während sieben Monaten im Restaurant B._________ erzielte Einkommen auf zwölf Monate aufgerechnet. Nach Gegenüberstellung der Jahreseinnahmen mit den ebenfalls hochgerechneten Jahresausgaben ermittelte sie einen Einnahmenüberschuss, was einem EL-Anspruch im betreffenden Kalenderjahr entgegenstand.
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2.1. Die Vorinstanz erwog, durch die Hochrechnung des Einkommens auf ein Jahr habe die Verwaltung der Versicherten für das Jahr 2009 Einkommen im Umfang von Fr. 4'469.- angerechnet, das diese tatsächlich gar nie verdient habe. Solche hypothetischen Einkünfte dürften jedoch nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nur dann angerechnet werden, wenn auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet worden sei. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV sei Invaliden lediglich derjenige Betrag anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient hätten. Eine rückwirkende Anrechnung sei nicht zulässig.
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, durch seine Vorgehensweise habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt. Es habe Art. 14a Abs. 1 ELV falsch angewendet, indem es sich als Berechnungsgrundlage nicht wie im Ergänzungsleistungsrecht üblich auf Jahreswerte abgestützt habe. Sie habe niemals ein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern das mit Lohnausweis 2009 ausgewiesene tatsächlich erwirtschaftete Einkommen sei im Sinne der im Ergänzungsleistungsrecht geltenden Jahreswerte berechnet worden.
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3. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist die Umrechnung auf ein Jahr zwar für verschiedene Sachverhalte vorgesehen (Rz. 3212.01, 3312.01, 3413.01, 3414.02, 3641.01 WEL). Nach Rz. 3641.01 WEL ist bei jeder Änderung der Rente der AHV oder IV sowie bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen die jährliche EL auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen. Die  Aufrechnung der während der Monate Juni bis Dezember 2009 erzielten Einkommen auf ein Jahr verletzte somit den Grundsatz, dass - vorbehältlich von Verzichtshandlungen - EL-Ansprechenden nur Einkünfte angerechnet werden dürfen, die sie tatsächlich vereinnahmen und über die sie rechtlich ungeschmälert verfügen können (ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil P 21/87). Dagegen hat die Ausgleichskasse verstossen, wenn sie für den EL-Anspruch September bis Dezember 2009 mehr als die effektiv verdienten Fr. 6'257.- berücksichtigte. Das gleiche Ergebnis zeigt sich, wenn nach Art. 23 Abs. 1 ELV das in den Monaten Januar bis Mai 2008 (5 Monate) im Restaurant B._________ erzielte Einkommen (Fr. 4'469.-) berücksichtigt wird. Ab Juni 2008 bis Ende Mai 2009 war die Beschwerdegegnerin nach den Akten beschäftigungslos.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. August 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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