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Informationen zum Dokument  BGer 1C_331/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_331/2014 vom 28.08.2014
 
{T 0/2}
 
1C_331/2014
 
 
Urteil vom 28. August 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Sigg,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid vom 27. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 23. April 2014 verfügte das Verkehrsamt Schwyz gegen A.________ einen administrativen Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten (ab 19. Februar 2014). Anlasstat war das Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (mit mindestens 1,42 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration) am 19. Februar 2014 in X.________. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Am 13. Mai 2014 erhob die Lenkerin dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Neben der Aufhebung des Administrativentscheides beantragte sie unter anderem die unverzügliche Herausgabe des ihr (am 19. Februar 2014) polizeilich abgenommenen Führerausweises, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und (eventualiter) die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen konnexen Strafurteils. Mit Zwischenbescheid vom 27. Mai 2014 verfügte das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, dass die aufschiebende Wirkung der hängigen Beschwerde nicht wiederhergestellt und das Begehren um unverzügliche Aushändigung des Führerausweises abgewiesen werde. Demnach sei der Lenkerin "das Führen von Motorfahrzeugen weiterhin untersagt".
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B. Gegen den prozessleitenden Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2014 gelangte die Lenkerin mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1-2 des angefochtenen Entscheides sei die aufschiebende Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde wieder herzustellen, ihr für die Dauer des hängigen Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben und sie von den vorinstanzlichen Gerichtskosten zu befreien.
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Das Verwaltungsgericht hat am 2. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während vom kantonalen Verkehrsamt innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Im angefochtenen Entscheid wird im Wesentlichen Folgendes erwogen: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss § 42 Abs. 1 VRP/ SZ) habe grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise könne die verfügende Instanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit einem hohen Alkoholisierungsgrad sei der Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit (nach Art. 30 VZV) umgehend vorsorglich zu entziehen. Beschwerden gegen Sicherungsentzüge und vorsorgliche Entzüge sei grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung einzuräumen. Bei Warnungsentzügen sei in der Regel das Strafverfahren abzuwarten, bevor das Administrativverfahren weitergeführt wird. Der Ausweis werde dem Lenker bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss belassen und der Warnungsentzug erst im Anschluss daran vollstreckt. Bei seinem Entscheid, ob er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen administrative Führerausweisentzüge gewähren wolle, komme dem Richter ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Anlasstat des vom Verkehrsamt verfügten 12-monatigen Führerausweisentzuges sei ein Vorfall vom 19. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin sei angetrunken (mit 1,42 Gewichtspromille Blutalkohol) zwei Wagenlängen weit rückwärts aus ihrem Parkplatz (in einem Garagenunterstand) auf die Strasse gefahren. Kurz darauf (als sie eine herannahende Polizeipatrouille bemerkt habe) sei sie wieder die genannten zwei Wagenlängen vorwärts (retour auf ihren Parkplatz) gefahren. Schon am 18. November 2008 habe sie angetrunken (mit 1,12 Promille) einen Personenwagen gelenkt. Damals sei ein Warnungsentzug für die Dauer von vier Monaten erfolgt. Eine strafrechtliche Beurteilung der Anlasstat vom 19. Februar 2014 sei hier nicht abzuwarten. Im Lichte einer Interessenabwägung würden die Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckung des verfügten Führerausweisentzuges sprechen, überwiegen.
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3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe das kantonale Verkehrsamt keinen (vorsorglichen) Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt, sondern einen Warnungsentzug. Im Warnungsentzugsverfahren habe sie Anspruch auf vorsorglichen Rechtsschutz mittels aufschiebender Wirkung der von ihr erhobenen Beschwerde. Dies müsse umso mehr gelten, als im vorliegenden Fall diverse für das Administrativverfahren präjudizierliche Rechts- und Tatfragen zunächst vom Strafrichter zu beurteilen seien. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf gerechte und gleiche gerichtliche Behandlung sowie des Willkürverbotes.
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Erwägung 4
 
4.1. Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften (in Anwendung der Art. 16a-16c SVG) je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen. Durch diesen strafsanktionsähnlichen sogenannten 
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4.2. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG [in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG [in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013, AS 2012 6291]). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines sogenannten 
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4.3. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 107 Ib 395 E. 2a S. 398 mit Hinweisen; Urteile 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; 1C_347/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2). Erweckt die Anlasstat dagegen keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Lenkers und steht damit ein Warnungsentzug zur Diskussion, so wird in der Regel das Strafverfahren abgewartet, bevor das Warnungsentzugsverfahren weitergeführt wird. Der Ausweis wird dem Lenker bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss belassen und der Entzug erst im Anschluss daran vollstreckt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162; 115 Ib 157 E. 2 S. 158; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; Urteile 1C_574/2013 E. 2.2; 1C_324/2013 E. 2.3).
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4.4. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). Bei Rechtsstreitigkeiten hat die rechtsuchende Person Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, soweit das Gesetz dies nicht in Ausnahmefällen ausschliesst (Art. 29a BV). Das Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug, inklusive kantonales Beschwerdeverfahren, ist (abgesehen von einer Spezialbestimmung in Art. 23 SVG) kantonalrechtlich geregelt (Art. 106 Abs. 2 SVG). Das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 29-71 und Art. 82 ff. BGG (Art. 24 Abs. 1 SVG). Eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV (und eine Vereitelung des materiellen Bundesrechts) kann nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen bei sachlich unbegründeter Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen SVG-Administrativmassnahmen. Wenn kantonale Instanzen die Ansicht vertreten, das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit erfordere einen sofortigen Vollzug der streitigen Massnahme, ist an den Nachweis dieses Interesses grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, zumal die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes die Wirksamkeit des Rechtsweges tangiert bzw. den Verfahrensausgang präjudizieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.1-5.2).
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Erwägung 5
 
5.1. Soweit die Vorinstanz sinngemäss die Ansicht vertritt, das Verkehrsamt habe erstinstanzlich einen 
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5.2. Nach der oben (E. 4.1 und 4.3) erörterten Praxis wird ein administrativer 
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5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene prozessleitende Entscheid als bundesrechtswidrig. Soweit Art. 98 BGG auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar erscheint, liegt auch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Rechtsweggarantie, Willkürverbot) vor. Die Vorinstanz wird ohne Verzug die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde zu verfügen und der Beschwerdeführerin für die Dauer des hängigen Straf- und des Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben haben. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Sache kann das vorliegende Urteil mit entsprechenden gerichtlichen Anordnungen verbunden werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).
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6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffern 1-2 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. Der hängigen kantonalen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung (zulasten des Kantons) zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffern 1-2 des Zwischenbescheides vom 27. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat ohne Verzug die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hängigen kantonalen Beschwerde zu verfügen und der Beschwerdeführerin für die Dauer des hängigen Straf- und des Administrativverfahrens das Führen von Motorfahrzeugen zu erlauben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Schwyz (Kasse des Verwaltungsgerichtes) hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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