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Informationen zum Dokument  BGer 8C_555/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_555/2014 vom 26.08.2014
 
{T 0/2}
 
8C_555/2014
 
 
Urteil vom 26. August 2014
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Rente, Revisionsgrund),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Die 1964 geborene A.________ verrichtete nach einer abgebrochenen Coiffeur-Lehre an verschiedenen Stellen Hilfstätigkeiten, zuletzt als Mitarbeiterin im Reinigungsunternehmen ihres Ehemannes. Sie meldete sich erstmals im Jahre 1995 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. April 1999 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 31. März 1998 eine ganze Rente zugesprochen. Auf ein erneutes Rentengesuch hin wurde der Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 ab Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, welche ab 1. Januar 2004 infolge der in Kraft getretenen Gesetzesrevision auf eine Dreiviertelsrente erhöht wurde.
2
A.b. Die IV-Stelle überprüfte im Jahre 2008 die gesundheitliche Situation der A.________ im Rahmen einer Rentenrevision. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch erlösche auf Ende März 2010. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückwies.
3
A.c. Die IV-Stelle beauftragte die Gutachterstelle B.________ mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens. Gestützt auf die Expertise vom 5. März 2012 eröffnete sie A.________ mit Verfügung vom 7. September 2012, sie habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
4
B. Die von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2014 in dem Sinne gut, als es feststellte, der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente erlösche auf den 1. November 2012. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
5
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr auch nach dem 1. November 2012 die bisherige Rente weiterhin auszurichten; zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
6
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
7
 
Erwägungen:
 
1. 
8
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).
9
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).
10
1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
11
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung wesentlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 IVG; Art. 88bis Abs. 1 und 2 lit. a IVV), der dabei massgebenden Zeitpunkte für den Vergleich des Sachverhaltes (BGE 105 V 29) und zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
12
3. 
13
3.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere auch des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.________ vom 5. März 2012, vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dieses sei umfassend und beantworte insbesondere auch die für die Entscheidung der offenen Streitfrage erforderlichen Aspekte. Damit stehe fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insofern verändert habe, als sich die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der langen Zeitdauer nach dem letzten, im Jahre 1997 erfolgten Eingriff auch unter Berücksichtigung der ab dem Jahre 2009 neu aufgetretenen Beschwerden im Nacken- und Fussbereich derart verbessert habe, dass ihr spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Gutachterstelle B.________ in einer leichten, ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit eine Leistung im Umfang von 80 % möglich sei. Die Vorinstanz ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %, womit die Beschwerdeführerin aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Diese werde in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den 1. November 2012 aufgehoben.
14
3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit von 80 % besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1.1 hievor).
15
3.3. Die Einwände der Versicherten beinhalten in weiten Teilen eine unzulässige appellatorische Kritik am Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 5. März 2012. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.1 und 2 BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
16
3.3.1. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid im Gutachten der Gutachterstelle B.________ die entscheidende Frage nach der dauerhaften Verbesserung der funktionellen Rückenbelastbarkeit im Vergleich mit dem Zustand zur Zeit des Rentenbeginns nicht beantwortet worden sei, ist unbegründet. Die Experten des Begutachtungsinstitutes haben sich im Gegenteil in Beantwortung der Zusatzfragen ausdrücklich dahin gehend geäussert, die Beweglichkeit des Rumpfes habe sich in den vergangenen 10 Jahren verbessert. Das funktionelle Zustandsbild weiche aktuell insgesamt nur gering von einer Vergleichsperson in der Alterskategorie der Explorandin ab. Das zeige sich auch darin, dass diese entgegen ihren Angaben gemäss Laboruntersuchungen auf die konsequente Einnahme von Schmerzmitteln verzichte. Die Anpassung an eine veränderte Situation nach den erfolgten Operationen entspreche dem häufigen und natürlichen Verlauf. Das kantonale Gericht hat sich mit dieser gutachterlichen Meinungsäusserung auseinandergesetzt und durfte daraus schliessen, die gesundheitliche Situation habe sich verbessert, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Jedenfalls ist eine entsprechende Feststellung und die daraus gezogene Schlussfolgerung weder offensichtlich unrichtig, noch eine Missachtung des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessensspielraumes.
17
3.3.2. Ebenso wenig vermag der beschwerdeführerische Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit den abweichenden ärztlichen Berichten des PD Dr. med. C.________ und der Dr. med. D.________ nicht auseinandergesetzt, durchzudringen. Deren Berichte fanden in das Gutachten der Gutachterstelle B.________ Eingang. Die Experten haben sich mit ihnen auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich die Beurteilungen in medizinischer Hinsicht nicht wesentlich unterscheiden. Es wurde auch auf die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch PD Dr. med. C.________ Bezug genommen und erörtert, dass diese medizinisch nicht begründet ist. Der behandelnde PD Dr. med. C.________ argumentiert denn auch arbeitsmarktlich, was nicht in sein Fachgebiet gehört. Jedenfalls kann es nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden, wenn das kantonale Gericht integral auf die Expertise vom 5. März 2012 abstellte und damit auch die gutachterliche Beurteilung zu den Berichten der behandelnden Ärzte übernahm. Auf dieser Grundlage ist es nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, dass sich die Vorinstanz nicht einzeln mit den verschiedenen Arztberichten auseinandersetzte.
18
3.3.3. Damit steht fest, dass es der Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im März 2012 zumutbar ist, in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung vermehrter Pausen eine Leistung von 80 % zu erbringen.
19
4. Der Einkommensvergleich, den die Vorinstanz gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 5. März 2012 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
20
5. 
21
5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
22
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
23
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. August 2014
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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