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Informationen zum Dokument  BGer 6B_515/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_515/2014 vom 26.08.2014
 
{T 0/2}
 
6B_515/2014
 
 
Urteil vom 26. August 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schweiger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Rechtsbegehren genügt, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (vgl. Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1). Das ist der Fall. Der Beschwerdeführer will einen Freispruch erreichen.
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2.2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Allgemein gehaltene Einwände, lediglich erneute Bekräftigungen des im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts oder die blosse Behauptung des Gegenteils genügen nicht (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 1). Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 140 III 86 E. 2).
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2.3. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft die Vorinstanz den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Erwägung, wenn belastende Elemente eine Erklärung nahelegten, sei der indizmässige Schluss erlaubt, dass es dafür eine solche Erklärung nicht gebe.
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5.2. Die Vorinstanz nimmt anders als die Erstinstanz (oben E. 4) an, ein indizienerheblicher Typenvergleich mit der Radarfoto sei nicht möglich. Allein deshalb sei das erstinstanzliche Urteil nicht aufzuheben, denn die Radarfoto schliesse die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht aus.
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5.3. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit dem aufgrund seiner Haltereigenschaft bestehenden Erklärungsbedarf auseinander und lege insbesondere nicht konkret dar, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung abgesehen von der seine Täterschaft jedenfalls nicht ausschliessenden Radarfoto offensichtlich unrichtig wäre.
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5.4. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach es nicht der Fall sei, dass er bereits in der Voruntersuchung den Vorwurf zurückgewiesen bzw. seine Beteiligung "per se" abgestritten habe. Selbst wenn er die Tat erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritten hätte, dürfe dies die Bestreitung nicht schmälern. Ob er seine prozessualen Rechte in Anspruch nehme, sei der Beweiswürdigung entzogen.
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5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, Täter im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG sei der Lenker und nicht der Halter eines Fahrzeugs. Dies müsse umso mehr gelten, wenn rund 25 Fahrzeuge auf ihn bzw. seine Einzelfirma zugelassen sind.
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5.6. Der Beschwerdeführer beantwortete an der Hauptverhandlung die Frage seines Verteidigers "Bist Du das Auto damals gefahren?" mit "Nein". Der Verteidiger fragte nicht: "Warst Du der Lenker des vom Radar am 30. Oktober 2011, um 12.17 Uhr, gemäss der Anklage erfassten Autos?" Auf die unpräzise Frage ("Wo bist Du am fraglichen Tag gewesen?") erwiderte er in einer ebenso allgemeinen Weise: "Zu Hause". Rechtserheblich konnte nur sein, wo er um 12.17 Uhr war. Zutreffend stellte die Erstinstanz fest: Der Umstand, dass er die sibyllinische Frage seines Verteidigers ("Machst Du, falls Du die Täterschaft kennst, das Zeugnisverweigerungsrecht geltend, falls Du als Zeuge einvernommen wirst?") lapidar mit "Ja" beantwortete, mache die im Raum stehende Frage, ob ein Familienmitglied die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnte, in keiner Weise glaubhaft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde festhält, war ihm bereits im Zeitpunkt des Übertretungsvorhalts klar, dass er nicht als Zeuge befragt werden wird.
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5.7. Eine willkürliche Würdigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen. Das an der Sache vorbeigehende Frage- und Antwortspiel (oben E. 5.6) sowie das Aussageverhalten insgesamt vermögen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht auf, dass die Vorinstanz seine Berufung willkürlich oder unter Verletzung seiner Verfassungs- oder Verfahrensrechte abwies.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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