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Informationen zum Dokument  BGer 2C_726/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_726/2014 vom 26.08.2014
 
{T 0/2}
 
2C_726/2014
 
 
Urteil vom 26. August 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl, vertreten durch B.________.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft/Haftüberprüfung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. August 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Der 1959 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ reiste am 14. Juli 2013 in die Schweiz ein und stellte am 19. Juli 2013 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 28. Januar 2014 auf sein Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung; mit dem Vollzug des Entscheids wurde der Kanton Aargau betraut. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Urteil vom 17. März 2014). Einem Schreiben des Betroffenen vom 19. Mai 2014, worin er erneut um Asyl ersuchen wollte, gab das Bundesamt am 10. Juni 2014 keine Folge; es nahm das Gesuch wegen Fehlens von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen nicht an die Hand. Am 18. Juni 2014 trat dasselbe Bundesamt auf ein Gesuch um Kantonswechsel (in den Kanton Bern) nicht ein.
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Am 7. August 2014 wurde A.________ von der Polizei festgenommen; am 8. August 2014 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nach mündlicher Verhandlung, an welcher ihm ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben war, bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. August 2014 die Ausschaffungshaft bis zum 6. November 2014.
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Mit Schreiben vom 21. August (Postaufgabe 22. August) 2014 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über die Haft und beantragt die sofortige Haftentlassung.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. 
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft. Es hält anhand der tatsächlichen und persönlichen Umstände des Beschwerdeführers fest, dass sie vorliegend vollständig erfüllt seien, namentlich die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG vorliegen würden. Es stellt dazu fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende April 2014 den für ihn zuständigen Aargauer Behörden nicht zur Verfügung gestanden habe; vor allem habe er, zuletzt an der Haftrichterverhandlung, zum Ausdruck gebracht, nicht nach Tunesien zurückkehren zu wollen; einen gültigen Aufenthaltstitel habe er nicht vorlegen können; unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz mit einem für ihn gebuchten Flug verlassen würde.
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Der Beschwerdeführer äussert sich kaum gezielt zu diesen Erwägungen. Er nimmt insofern teilweise zu den Haftgründen Stellung, als er behauptet, er sei jederzeit für die Behörden greifbar gewesen. Weder mit seinem diesbezüglichen Sachvortrag noch mittels der beigebrachten Unterlagen vermag er aufzuzeigen, dass die entsprechende Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig wäre; ohnehin bestreitet er nicht, dass er für eine Rückkehr nach Tunesien nicht Hand bieten würde. Inwiefern eine geregelte Ausreise nach Frankreich möglich wäre, ergibt sich weder aus seiner Rechtsschrift noch aus den Beilagen, sodass auch offen bleiben kann, ob es sich bei Letzteren um unzulässige Nova handelt (Art. 99 BGG). Schliesslich sind die Hinweise auf weitere von ihm - möglicherweise ohne Anwalt - durchlaufene Verfahren (Asyl- bzw. Asylbeschwerdeverfahren, Strafverfahren) für das vorliegende Haftprüfungsverfahren, in welchem er vor dem kantonalen Haftgericht durch einen Rechtsanwalt verbeiständet war, irrelevant.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.3. Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte. So sprechen gerade seine vor Bundesgericht dokumentierten Bemühungen, trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid in der Schweiz ein Geschäft aufzuziehen, für seine Renitenz in Bezug auf die definitive Ausreiseverpflichtung und für das Vorliegen der Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG.
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2.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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