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Informationen zum Dokument  BGer 6B_644/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_644/2013 vom 25.08.2014
 
{T 0/2}
 
6B_644/2013
 
 
Urteil vom 25. August 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; sexuelle Nötigung; Willkür,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. März 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
Am 20. März 2013 hiess das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung von X.________ gut und sprach ihn von den Vorwürfen frei.
1
 
C.
 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ beantragt Abweisung der Beschwerde.
2
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Sie hätte keine Zweifel haben dürfen, dass der Beschwerdegegner seine Stieftochter sexuell missbraucht habe. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdegegner die sexuellen Handlungen mir ihr und nicht mit seiner Frau vorgenommen habe.
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1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1, 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner stützten sich zur Hauptsache auf die Beobachtungen eines Nachbarn. Dieser habe angegeben, dass Licht gebrannt habe in der Wohnung des Beschwerdegegners, der nur mit Unterhosen bekleidet auf dem Sofa gewesen sei. Dann sei das Mädchen dazugekommen. Er habe begonnen, es an den Haaren zu streicheln, worauf es sich auf ihn gelegt habe, ebenfalls nur mit Unterhosen bekleidet, oben ohne. Es habe anschliessend, auf ihm liegend, seinen Brustkorb gestreichelt, worauf er mit dem Finger nach unten zu seinem Geschlechtsteil gezeigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Unterhosen bereits ausgezogen und nur eine Decke über sich gelegt gehabt. In der Folge habe das Mädchen den Penis des Beschwerdegegners in den Mund genommen. Sein Kopf habe sich hin und her bewegt. Auch mit der Hand habe es seinen Penis massiert. Als er ejakulierte, sei es mit dem Kopf sofort weggegangen, während er das Sperma mit einem Tuch abgewischt habe. Was für ein Tuch es gewesen sei, habe er nicht erkennen können, da sich Blumen vor dem Fenster befunden hätten. Die Handlung habe ca. 10 Minuten gedauert. Auf Nachfrage gab sich der Nachbar sicher, dass es sich bei dem Mann um den Beschwerdegegner gehandelt habe.
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1.4. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Nachbarn verweist die Beschwerdeführerin auf die Angabe des Beschwerdegegners, wonach die Begebenheit so abgelaufen sei, wie es der Nachbar geschildert habe. Der einzige Unterschied sei gewesen, dass es seine Frau und nicht die Stieftochter gewesen sei, die er gesehen habe.
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1.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sowohl der Beschwerdegegner als auch die Stieftochter und der Nachbar hätten ausgesagt, dass Mutter und Tochter aufgrund der Haarfarbe und der Statur auseinandergehalten werden könnten, und verweist dabei auf mehrere Aktenstellen. Der Beschwerdegegner sage aus, seine Frau habe eine ganz andere Haarfarbe als die Tochter. Diese habe auf die Frage, ob denn die Mutter so ähnlich aussehe wie sie, zu Protokoll gegeben, sie habe braune Haare und sei kleiner als sie. Auf die Frage, woran er das Kind erkannt habe, habe der Nachbar erklärt, wegen der blonden, schulterlangen Haare und der schlanken Statur. Die Mutter sei eine kleine Frau. Er habe noch drei-, viermal geschaut. Es seien mit hundertprozentiger Sicherheit der Beschwerdegegner und dessen Stieftochter gewesen.
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1.6. Um die Licht- bzw. Sichtverhältnisse abzuklären, fand ein erweiterter Augenschein statt, wobei zwei Polizistinnen die fragliche Szene mehrmals nachspielten, indem sie auf den Beschwerdegegner zugingen, der angekleidet auf dem Sofa lag. Am Küchenfenster des Nachbarn wurde die Szene beobachtet (Urteil S. 8).
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1.7. Die Vorinstanz begründet ihre letzten, nicht auszuräumenden Zweifel an einem sexuellen Missbrauch der Stieftochter zur Hauptsache mit dem Umstand, dass der Nachbar zwar anlässlich der erweiterten Ortsschau die beiden Polizistinnen, die sich abwechselnd auf den auf dem Sofa liegenden Beschwerdegegner zubewegten, ohne Weiteres jedes Mal mit Namen habe erkennen können. Doch sei zu berücksichtigen, dass er beim Nachstellen der Szene gewusst habe, dass er darauf achten musste, die beiden auseinander zu halten. Bei seinen Beobachtungen am 4. Juni 2011 habe er dies jedoch nicht gewusst (Urteil S. 8).
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1.8. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sprechen auch mehrere indirekte Beweismittel, bei welchen die Vorinstanz gewisse Zweifel hegt, deutlich für die Täterschaft des Beschwerdegegners.
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1.9. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich aufgrund der aktenmässigen Beweislage als willkürlich. Die Aussagen des Nachbarn zum Geschehensablauf wurden vom Beschwerdegegner mit Ausnahme der Beteiligung seiner Stieftochter vollumfänglich bestätigt. Anhaltspunkte oder Indizien, dass der Nachbar die Stieftochter mit deren Mutter verwechselt haben könnte, bestehen nicht. Unstreitig ist, dass das Mädchen und ihre Mutter sich äusserlich (in Statur, Haarfarbe und Frisur) zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung nicht ähnelten. Anlässlich des Augenscheins konnte der Nachbar problemlos die beiden erwachsenen, bei der Nachstellung des Geschehens mitwirkenden Polizistinnen unterscheiden. Die allenfalls verbleibenden theoretischen Zweifel der Vorinstanz sind auch in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ungeeignet, davon auszugehen, der Beschwerdegegner habe sich nicht von seiner Stieftochter, sondern seiner Partnerin oral befriedigen lassen.
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Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. März 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer
 
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