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Informationen zum Dokument  BGer 4A_450/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_450/2014 vom 25.08.2014
 
{T 0/2}
 
4A_450/2014
 
 
Urteil vom 25. August 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 13. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2014 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte;
 
dass das Kantonsgericht das Gesuch mit Entscheid vom 13. Juni 2014 mit der Begründung abwies, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Prozessarmut nach wie vor nicht als glaubhaft erscheine;
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Rechtsschrift vom 23. Juli 2014 beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. August 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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