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Informationen zum Dokument  BGer 5A_635/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_635/2014 vom 20.08.2014
 
{T 0/2}
 
5A_635/2014
 
 
Urteil vom 20. August 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anfechtung eines Testaments,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil (betreffend Abweisung der Klage des Beschwerdeführers auf Ungültigerklärung des von seinem Vater errichteten Testaments) bestätigt hat,
1
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, zutreffend habe die erste Instanz auf Grund eines Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich angenommen, der verstorbene Vater habe den Text des Testaments geschrieben und dieses auch unterzeichnet, dem Datum auf dem Testament komme keine Gültigkeitsrelevanz zu (Art. 520a ZGB), bei der Festsetzung des auszugleichenden Zuwendungsbetrags handle es sich um eine nicht formbedürftige Anordnung über die Ausgleichung, Hinweise auf Manipulationen seien weder dargetan noch ersichtlich, ein Strafverfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung sei rechtskräftig eingestellt worden, dem Beschwerdeführer könne wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. Juli 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
4
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
6
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
7
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
8
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf dem Vorliegen eines gefälschten Testaments zu beharren, dem Obergericht Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vorzuwerfen, ein neues Gutachten zu verlangen und sich als Opfer eines Komplotts zu bezeichnen,
9
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 18. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
10
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
11
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
12
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
13
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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