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Informationen zum Dokument  BGer 6B_31/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_31/2014 vom 15.08.2014
 
{T 0/2}
 
6B_31/2014
 
 
Urteil vom 15. August 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Falsche Anschuldigung; Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihn wegen falscher Anschuldigung verurteile. Er habe sich zwar mit den Dokumenten von F.________ ausgewiesen, jedoch seine eigene Adresse in der Schweiz angegeben. In der Folge habe er sich dem Strafverfahren unterzogen und sei zu jeder Einvernahme erschienen, womit er Subjekt des Verfahrens gewesen sei. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, den das Bundesgericht in BGE 132 IV 20 zu beurteilen gehabt habe. Er sei nicht arglistig vorgegangen und habe nicht beabsichtigt, dass ein Strafverfahren gegen den "echten" F.________ geführt werde. Ferner genüge Eventualabsicht nicht.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zunächst jedes eigene Fehlverhalten bestritten, weshalb keine "ausdrückliche Selbstbezichtigung" vorliege. Aufgrund seiner Angaben sei gegen F.________ eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Es sei gegen die falsche Person ein Verfahren geführt worden, da Identität und Person stets miteinander verknüpft blieben. Eine Verurteilung hätte ebenfalls auf F.________ gelautet. Indem der Beschwerdeführer seine eigene Adresse und diejenige eines Anwalts angegeben habe, habe er lediglich verhindern wollen, dass seine Tarnung auffliege. Dies entspreche einer arglistigen Vorgehensweise. Obwohl der Beschwerdeführer seine wahre Identität wohl in erster Linie aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verschwiegen habe, habe er in Kauf genommen, wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung gegen einen Unschuldigen herbeizuführen (Urteil S. 16 f.).
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1.3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.
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Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGE 132 IV 20 E. 4.2 f. S. 25 f.; 95 IV 17 S. 18 f.; je mit Hinweisen).
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1.4. Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ist bundesrechtskonform. Die Vorinstanz erachtet den subjektiven Tatbestand zu Recht als erstellt. Es genügt, dass der Beschwerdeführer bloss mit der Möglichkeit rechnete, infolge seines Verhaltens werde ein Verfahren gegen F.________ eröffnet, und er dies in Kauf nahm. Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei im Moment, als er nach dem Verkehrsunfall der Polizei die auf F.________ lautenden Ausweispapiere zeigte, klar gewesen, dass gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet werde, und er habe dies zumindest in Kauf genommen. Soweit seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Feststellung willkürlich ist.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'600.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. August 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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