VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_26/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_26/2014 vom 14.08.2014
 
{T 0/2}
 
2C_26/2014
 
 
Urteil vom 14. August 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau,
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. November 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Über die Prozesskosten war bei diesem Verfahrensausgang vor Inkrafttreten des BGG gestützt auf Art. 40 OG (BS 3 531) in Verbindung mit Art. 72 BZP (SR 273) mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Diese Rechtsprechung wurde gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP fortgeführt. Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Urteile 2C_843/2013 vom 4. Juni 2014 E. 3.1; 2C_436/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.3; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).
1
5.2. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, für den die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt worden war, so ist für deren Bewilligung auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen (Urteil I 282/87 vom 29. Dezember 1988 E. 2a).
2
5.2.1. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist zu bejahen, nachdem er mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 2'922.90 neben dem Grundbedarf (Fr. 1'200.--) Fr. 800.-- für Miete, Fr. 333.-- für Krankenkassenprämien und Fr. 600.-- für Unterhaltsbeiträge aufbringen muss. Es ist somit zu prüfen, ob das Rechtsmittel im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).
3
5.2.2. Trotz voraussichtlicher Abweisung der Beschwerde kann das Rechtsmittel nicht von vornherein als aussichtslos gelten. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 6.2.2) ist nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils mehr erforderlich, sofern dieser bereits über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 139 I 315 E. 2.5). Verlangt wird ein übliches Besuchsrecht; dieses umfasst in der Regel jedes zweite Wochenende (zwei volle Tage) sowie eine oder mehrere Wochen Ferien (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1 und 2.2). Wie erwähnt war das Besuchsrecht zunächst im üblichen Umfang gewährt (Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. Juli 2011), danach aber auf acht Stunden alle zwei Wochen beschränkt worden (Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 14. März 2013). Das eingeschränkte Besuchsrecht war somit im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lediglich seit acht Monaten in Kraft und zudem nicht definitiv (Eheschutzverfahren). Es deutet nichts darauf hin, dass das Besuchsrecht nicht reibungslos ausgeübt würde; ein Grund für die Beschränkung ist nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer den Kontakt zur Tochter, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fünf Jahre und acht Monate alt war, kontinuierlich pflegt und Unterhaltszahlungen leistet, kann die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden.
4
5.2.3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
3. Rechtsanwalt Donato Del Duca wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Stadelmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).