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Informationen zum Dokument  BGer 6B_727/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_727/2014 vom 12.08.2014
 
{T 0/2}
 
6B_727/2014
 
 
Urteil vom 12. August 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung eines Strafverfahrens (Anstiftung zu Urkundenfälschung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2014.
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Im August 2009 liess sich Y.________ durch ein Grundbuchamt als Schuldbriefgläubiger von X.________ im Gläubigerregister eintragen. Am 14. April 2011 wurde X.________ als Schuldner wieder gelöscht.
 
X.________ erstattete am 14. März 2014 Anzeige gegen Y.________ wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt. Nachdem die Ermittlungen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Verzeigten ergeben hatten, stellte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das Verfahren am 7. April 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 6. Juni 2014 ab.
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben und seine Anträge gemäss Beschwerde ans Obergericht seien gutzuheissen.
 
2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss er dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit er zur Beschwerde gegen eine Einstellung befugt ist. Er hat jedoch, sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren eine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner 2 gestellt hätte. Vor Bundesgericht äussert er sich zur Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Eine solche ist aufgrund des angeklagten Sachverhalts im Übrigen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal der dubiose Eintrag am 14. April 2011 ja wieder gelöscht wurde (angefochtener Entscheid S. 6). Bei der gegebenen Sachlage ist auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. August 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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