VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_114/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_114/2014 vom 12.08.2014
 
{T 0/2}
 
5D_114/2014
 
 
Urteil vom 12. August 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 7. Juli 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 23. April 2014 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________ (Zahlungsbefehl vom 6. September 2011) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'575.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2010, Fr. 700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Januar 2011 sowie Fr. 750.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2011, für die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- und die Parteientschädigung von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid 7. Juli 2014 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. August 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Rechtsöffnung zu verweigern.
1
2. 
2
2.1. Da vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), kann gegen den Entscheid der Vorinstanz nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
3
2.2. Das Obergericht hat erwogen, nach den Ausführungen der ersten Instanz sei die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens seit dem 3. Oktober 2011 (Zeitpunkt des Rechtsvorschlages) stillgestanden. Der Stillstand habe bis zur Erledigung des Verwaltungsverfahrens, d.h. bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2012, bestanden. Die Frist habe danach zu laufen begonnen und sei bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens am 28. Oktober 2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Die erste Instanz sei daher auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten.
4
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau auseinander. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
5
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
8
Lausanne, 12. August 2014
9
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
10
des Schweizerischen Bundesgerichts
11
Das präsidierende Mitglied: Escher
12
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
13
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).