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Informationen zum Dokument  BGer 5A_539/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_539/2014 vom 11.08.2014
 
{T 0/2}
 
5A_539/2014
 
 
Urteil vom 11. August 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Aufhebung der Betreibung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einer Beschwerde der Beschwerdeführerin (betreffend Aufhebung einer Betreibung) die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 21. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren und durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmten (Art. 46 Abs. 2 BGG) Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Juli 2014 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
2
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
3
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2014
8
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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