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Informationen zum Dokument  BGer 4A_357/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_357/2014 vom 06.08.2014
 
{T 0/2}
 
4A_357/2014
 
 
Urteil vom 6. August 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hurni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Handelsregister & Notariate
 
des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Handelsregister,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, vom 25. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen im Namen der "Walnut Schreiner AG " am 10. März 2014 eine E-Mail mit einer mehrseitigen "Rechtsmitteleingabe " sendete;
 
dass das Amt für Handelsregister und Notariate diese Mail gleichentags zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantonsgerichts St. Gallen weiterleitete;
 
dass das Kantonsgericht St. Gallen die Eingabe in der Folge als Beschwerde i.S. von Art. 165 HRegV entgegennahm;
 
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 25. April 2014 auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Formvorschriften, mangels tauglichen Anfechtungsobjekts sowie mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer sowie der "Walnut Schreiner AG " unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Namen der "Walnut Schreiner AG " eine vom 11. Juni 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechten will;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2014 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte;
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
 
dass eine Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR);
 
dass ausweislich des Zentralen Firmenindexes des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (www.zefix.ch) keine unter "Walnut Schreiner AG " firmierende Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist;
 
dass die "Walnut Schreiner AG " mithin keine Rechtspersönlichkeit und folglich auch keine Parteifähigkeit aufweist;
 
dass der Beschwerdeführer sodann zwar behauptet, bei der "Walnut Schreiner AG " handle es sich um die im Handelsregister eingetragene X.________AG, welche angeblich am 16. Dezember 2013 in "Walnut Schreiner AG " umfirmiert worden sei;
 
dass aber auch der X.________AG vorliegend keine Parteistellung zukommt, da der Beschwerdeführer ausweislich des Handelsregistereintrags über keine Zeichnungsberechtigung der X.________AG verfügt und auch nicht behauptet, von dieser zur Prozessführung ermächtigt worden zu sein;
 
dass somit nur der Beschwerdeführer als am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmende Partei zu betrachten ist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3);
 
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung durchwegs auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
 
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni
 
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