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Informationen zum Dokument  BGer 1B_257/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_257/2014 vom 06.08.2014
 
{T 0/2}
 
1B_257/2014
 
 
Urteil vom 6. August 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Einbruchdiebstählen. Er befindet sich deswegen seit 14. März 2014 in Untersuchungshaft, nachdem er am 13. März 2014 von den österreichischen Behörden an die Schweiz ausgeliefert worden war. Am 17. Juni 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern die Haftverlängerung bis (vorläufig längstens) 17. August 2014. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ab. Am 18. Juni 2014 übernahmen die Waadtländer Behörden das Strafverfahren.
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B. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 15. Juli 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen mit Vernehmlassungen vom 18. bzw. 22. Juli 2014 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. Juli 2014.
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Erwägungen:
 
1. Die Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht seiner Beteiligung an einem Verbrechen nicht (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Eher beiläufig rügt er, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht. Er habe "ausgeprägt internationale Familienverhältnisse". Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Rumänien, seine Mutter wohne in Italien. Deshalb werde er sich den Schweizer Strafjustizbehörden (auch nach einer Haftentlassung) zur Verfügung halten und seine Reisemobilität nicht durch einen internationalen Verhaftsbefehl gefährden.
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2.1. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen den kantonalen Instanzenzug in gesetzlich vorgeschriebener Weise erschöpft hat (Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 222 StPO). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegen die vom Zwangsmassnahmengericht festgestellte Fluchtgefahr keine substanziierten Rügen erhoben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 4.1). Dieser stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen diesen Haftgrund gewandt, indem er geltend machte, die Haftgründe seien "lediglich vorgeschoben".
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2.2. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Die Vorinstanz hat die Annahme von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) materiell bestätigt und zur Begründung auf die Erwägungen im Haftverlängerungsentscheid vom 17. Juni 2014 des Zwangsmassnahmengerichtes (und in einer weiteren Verfügung vom 23. Mai 2014) verwiesen. Darin ist im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 123 I 31 E. 3d S. 36 f., 117 Ia 69 E. 4a S. 70) keine Bundesrechtswidrigkeit zu erkennen: Für Fluchtgefahr sprechen namentlich die dem Beschwerdeführer drohende empfindliche Freiheitsstrafe, seine persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in Rumänien, keine sozialen Bezugspunkte betreffend Familie oder Arbeitsplatz in der Schweiz, Wohnsitz der Mutter in Italien) und der Umstand, dass er bereits einmal auf dem Rechtshilfeweg aus Österreich an die Schweizer Justizbehörden ausgeliefert werden musste.
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3. Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, die Verlängerung der Haft verletze in krasser Weise das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Der Strafprozess sei seit dem 3. April 2014 "spruch- und erledigungsreif". Die streitige Haftverlängerung sei "einzig und alleine" auf einen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen Luzern und Waadt (in den Monaten Mai und Juni 2014) zurückzuführen sowie auf den Mehraufwand, welcher der Übergabe an einen "fremdsprachigen Kanton" geschuldet sei. Dabei handle es sich um prozessuale Zufallsereignisse. Auch das föderale Schweizer Rechtssystem habe nicht er zu verantworten. Die Haftfortdauer erscheine überdies unverhältnismässig. Er sei geständig und als Ersttäter zu beurteilen. Sein Tatbeitrag erscheine gering. Deswegen erwarte er eine bedingte Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens. Das Haftregime der Untersuchungshaft sei zudem (zur Vermeidung von Kollusion) bisher restriktiv gewesen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO.
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3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht als unverhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215; Urteil 1B_148/2012 vom 2. April 2012 E. 6.1; vgl. zur betreffenden Praxis auch Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 227 N. 9). Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafprozessualen Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013 E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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3.2. Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdeführer Teilnahme an bandenmässigen (evtl. gewerbsmässigen) Einbruchdiebstählen vor. Die Täterschaft habe sich auf Elektronik-Fachgeschäfte spezialisiert. In einem der untersuchten Fälle habe die Deliktssumme Fr. 93'551.-- betragen. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere als Fahrer und Schmuggler von Diebesgut über die Landesgrenzen betätigt. Bei seiner Festnahme habe er vier Sporttaschen mit Beute mit sich geführt, darunter 145 Smartphones und sieben elektronische Tablets. Für einfachen Diebstahl beträgt die Strafobergrenze Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei bandenmässiger Tatbegehung bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp fünf Monaten in Untersuchungshaft. Bei Anrechnung der in Österreich erstandenen Auslieferungshaft beträgt die bisherige Haftdauer knapp acht Monate. Diese Haftdauer ist noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen (qualifizierten) Einbruchdiebstählen konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Inwiefern bei Teilnahme an bandenmässigen Einbruchdiebstählen mit erheblicher Deliktssumme ein teilbedingter (oder sogar noch ein vollbedingter) Strafvollzug in Frage käme, ist nach der dargelegten Praxis vom Strafrichter zu beurteilen. Die zu erwartende Sanktion bildet im vorliegenden Fall keinen Haftentlassungsgrund.
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3.3. Dass Zuständigkeitsfragen zwischen den Behörden der betroffenen Kantone (gestützt auf Art. 39 StPO) zu klären und ein Auslieferungsverfahren mit Österreich durchzuführen waren, liegt im Umstand begründet, dass die Einbrecherbande, welcher der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse angehört habe, in mehreren Kantonen deliktisch tätig war und die Beute zudem über die Landesgrenzen verschob. Die Vorinstanz legt dar, dass die Behörden von drei Kantonen (Luzern, Wallis und Waadt) sowie des Bundeslandes Oberösterreich in einem Sammelverfahren an den Ermittlungen beteiligt gewesen seien. Der polizeiliche Schlussbericht der Kantonspolizei Emmen datiere vom 1. Mai 2014. Am 13. Mai 2014 habe die Luzerner Staatsanwaltschaft die Waadtländer Staatsanwaltschaft um Verfahrensübernahme ersucht, da im Kanton Waadt die ersten konnexen Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten und dort gegen zwei mitbeteiligte mutmassliche Bandenmitglieder bereits ein Strafverfahren anhängig sei. Nach entsprechenden Abklärungen habe die Waadtländer Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2014 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer übernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren wegen Teilnahme an bandenmässigen Einbruchdiebstählen sei schon am 3. April 2014 (somit knapp vier Monate nach dem letzten untersuchten Delikt und drei Wochen nach seiner Auslieferung in die Schweiz) "spruch- und erledigungsreif" gewesen, findet in den Akten keine Stütze. In diesem Zusammenhang sind auch keine behördlichen Versäumnisse ersichtlich, die (im Sinne der oben dargelegten Praxis) eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Untersuchungsführung durch die Waadtländer Behörden ab 18. Juni 2014 (Ferienabwesenheit des zuständigen Staatsanwaltes usw.) bildet im Übrigen noch nicht Gegenstand des hier streitigen Haftverlängerungsentscheides vom 17. Juni 2014. Das ebenfalls noch angerufene Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder die Regeln über den Abschluss der Strafuntersuchung (Art. 318 StPO) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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3.4. Was die vom Beschwerdeführer auch noch beiläufig beanstandeten Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft (Besuchsrecht, Einzelhaftvollzug usw.) betrifft, wären diese, soweit die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, nötigenfalls mit (der kantonalrechtlich normierten) Vollzugsbeschwerde zu prüfen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2 S. 129). Insoweit ist auf die betreffenden Rügen im Rahmen der Haftbeschwerde (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 78 ff. BGG) nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Haftregime während der Untersuchungshaft eine ungestörte Strafuntersuchung zu gewährleisten hat. Dazu gehört (neben der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Untersuchungsgefängnis) insbesondere die Vermeidung von Flucht und von allgemeiner (nicht spezifischer) Kollusionsgefahr (vgl. Art. 235 Abs. 1-3 StPO). Auch in diesem Zusammenhang ist (im Rahmen einer akzessorischen Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft) kein Haftentlassungsgrund dargetan.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt, befindet sich schon seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar. Da seine Haftbeschwerde auch nicht in allen Punkten als zum Vornherein geradezu aussichtslos erscheint, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Heinz Ottiger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- (pauschal, inkl. MWSt) ausgerichtet.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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