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Informationen zum Dokument  BGer 1B_59/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_59/2014 vom 28.07.2014
 
{T 0/2}
 
1B_59/2014
 
 
Urteil vom 28. Juli 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsamt des Kantons
 
St. Gallen,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Fernmeldeüberwachung; Verwendung von Zufallfunden; rückwirkende Randdatenerhebung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt seit Frühling 2012 eine Strafuntersuchung gegen einen international tätigen Drogenhändlerring. Gestützt auf einen Zufallsfund aus der Telefonüberwachung gegen einen Mitbeschuldigten dehnte die Staatsanwaltschaft am 4. September 2012 die Untersuchung auf A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) aus, dem sie eine Teilnahme an qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft. Gleichentags verfügte sie die (aktive) geheime Überwachung eines Telefonanschlusses bzw. Mobil-Telefonanschlusses des Beschuldigten.
1
B. Am 5. September 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft die Auswertung der geheimen Überwachungen gegenüber dem Beschuldigten und weiteren Personen an. Mit Entscheid vom 10. September 2012 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen die Verwendung des Zufallsfundes aus der Überwachung eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschuldigten. Mit einer separaten Verfügung desselben Tages genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die erfolgte (aktive) Fernmeldeüberwachung des Beschuldigten.
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C. Am 27. September 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Erhebung von Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Diese Überwachungsmassnahme bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 28. September 2012.
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D. Am 25. September 2013 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die erfolgten Überwachungsmassnahmen mit. Gleichentags stellte sie ihm eine Anklage wegen Gehilfenschaft zu qualifizierten Drogendelikten in Aussicht.
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E. Eine vom Beschuldigten gegen die Überwachungsmassnahmen (inklusive Verwendung von Zufallsfunden und nachträgliche Randdatenerhebung) erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. November 2013 ab, soweit sie darauf eintrat.
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F. Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. Februar 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während die Anklagekammer auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. April 2014.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272-274 und Art. 279 StPO) und bei konnexen Entscheiden über die Verwendung von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwangsmassnahmen- und Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide können die betreffenden Fragen vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 mit Hinweisen).
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1.2. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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1.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) gegen strafprozessuale Überwachungsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteile 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2. Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Die Ergebnisse der Überwachungen seien wegen diversen Verfahrensfehlern nicht verwertbar. Bei der Anordnung der Untersuchungsmassnahmen habe kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestanden. Die Überwachungen seien unverhältnismässig. Im Rahmen der rückwirkenden Randdatenerhebung seien Verkehrs- und Rechnungsdaten ohne richterliche Bewilligung erhoben worden. Die gegen ihn verfügten aktiven Überwachungen beruhten auf einem Zufallsfund aus einer früheren Überwachung gegen einen Mitbeschuldigten. Mangels vollständiger Einsicht in die Akten dieser Drittüberwachung werde es ihm verunmöglicht, deren Rechtmässigkeit (bzw. die Zulässigkeit der Verwendung des Zufallsfundes) zu prüfen. Analoges gelte für die Verfahrensakten (inklusive Telefonabhörungs-Protokolle) der gegen alle weiteren mitbeschuldigten Personen erfolgten Überwachungen sowie für weitere Unterlagen. In diesem Zusammenhang hätten die kantonalen Instanzen (neben Art. 269, Art. 272, Art. 274, Art. 277 und Art. 278 StPO sowie seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre, Art. 13 BV) unter anderem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO).
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3.2. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179
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3.3. Werden durch eine Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Werden durch die Überwachung nach Art. 3 BÜPF strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2-3 StPO verwendet werden (Art. 278 Abs. 1bis StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden (Art. 278 Abs. 5 StPO).
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3.4. Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person (und den nach Art. 270 lit. b StPO überwachten Drittpersonen) spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden bzw. wenn der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist (Art. 279 Abs. 2 StPO). Personen, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Art. 393-397 StPO führen; die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO).
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Erwägung 4
 
4.1. Wie die Vorinstanz darlegt, stützen sich die Überwachungen gegen den Beschwerdeführer auf einen Zufallsfund aus Untersuchungsmassnahmen (Observation und Telefonüberwachung) gegen einen Mitbeschuldigten. Der den Beschwerdeführer betreffenden dringenden Tatverdacht der Teilnahme an qualifizierten Drogendelikten sei im Antrag der Kantonspolizei vom 4. September 2012 auf Verwendung des Zufallsfundes und Überwachung der (dem Beschwerdeführer zugehörigen) ermittelten Rufnummer dargelegt worden. Der fragliche Amtsbericht stütze sich insbesondere auf die (den Zufallsfund begründenden) Telefonprotokolle der Drittüberwachung. Danach habe der Beschwerdeführer unter anderem Kontakt mit einem Mitbeschuldigten gepflegt und diesen am 1. September 2012 getroffen. Der dringende Tatverdacht habe am 12. September 2012 auch zur rechtskräftigen Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht geführt. Im Haftantrag der Staatsanwaltschaft sei insbesondere dargelegt worden, dass in einem beim Wohnort des Beschwerdeführers abgestellten und observierten Personenwagen zwei versteckte Pakete mit je ungefähr 500 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 f., E. II/5).
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4.2. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bzw. die Verwendung des Zufallsfundes stützten sich nicht auf den dringenden Tatverdacht eines Katalogdeliktes (Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG), als unbegründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erscheint appellatorisch und begründet keinen Vorwurf offensichtlich unrichtiger Tatsachenfeststellungen. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet auch der Vorwurf keine Stütze, der dringende Tatverdacht werde von den kantonalen Instanzen nicht ausreichend begründet und die Vorinstanz verweise nicht auf die massgeblichen Aktenstellen.
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4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der Überwachungen (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO) und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die erfolgten Observationen und weitere (nichtgeheime) Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Verhaftungen) gegen ihn und diverse Mitbeschuldigte nicht "ausreichend" gewesen wären.
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4.4. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Schwere der verfolgten Delikte (umfangreicher bandenmässiger und internationaler Kokainhandel) rechtfertige die Überwachungen. Andere zielführende Abklärungsmöglichkeiten seien angesichts des organisierten bandenmässigen Vorgehens der Täterschaft nicht ersichtlich gewesen. Dies gelte auch für die rückwirkende Randdatenerhebung, die der Untersuchung gedient habe, mit welchen Mitbeschuldigten der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt pflegte. Dass sich die aktiven Überwachungen mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation zum Teil zeitlich überschnitten, lasse letztere nicht unverhältnismässig erscheinen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Diese Erwägungen halten vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nur beiläufig auseinander. Insbesondere legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern durch blosse Observationen (oder nichtgeheime Untersuchungsmassnahmen) jene sachdienlichen Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die aufgrund gezielter Fernmeldeüberwachungen zustande kamen. Zwar macht er geltend, sein Mobiltelefon sei am 8. September 2012 beschlagnahmt worden, weshalb sich die am 27. September 2012 (zur Teilnehmeridentifikation) verfügte rückwirkende Randdatenerhebung bei der Fernmeldedienst-Anbieterin erübrigt habe. Dabei übersieht er jedoch, dass die Staatsanwaltschaft der nahe liegenden Möglichkeit Rechnung tragen musste, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Verbindungsdaten aus dem beschlagnahmten Telefonspeicher bereits gelöscht hatte.
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4.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe am 4. September 2012 die (aktive) Fernmeldeüberwachung gegen ihn angeordnet, aber erst einen Tag später, am 5. September 2012, um richterliche Genehmigung der Verwendung des Zufallsfundes ersucht. Dies verletze Art. 278 Abs. 3 StPO und führe (in Anwendung von Art. 277 und Art. 141 StPO) zu einem Verwertungsverbot.
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4.6. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 278 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft nach einem untersuchungsrelevanten Zufallsfund "unverzüglich die Überwachung" anordnet und das Genehmigungsverfahren (Art. 274 StPO) einleitet. Nach dieser Regelung kann der richterliche Genehmigungsentscheid regelmässig erst erfolgen, nachdem die aktive Überwachung bereits (provisorisch) angelaufen ist. Folglich kann der Staatsanwaltschaft auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den Zufallsfund für die Anordnung einer neuen Überwachung verwendete, bevor das Zwangsmassnahmengericht über deren Zulässigkeit entscheiden konnte. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung und die Verwendung des Zufallsfundes am 10. September 2012 (in zwei separaten Verfügungen) bewilligt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung des Beschwerdeführers ohne Verzug angeordnet hat, sobald sie (gestützt auf die Auswertung der Drittüberwachung) vom Zufallsfund erfahren hatte. Selbst wenn die Anträge um Genehmigung der Überwachung bzw. Verwendung des Zufallsfundes in zwei separaten Schreiben (vom 4. bzw. 5. September 2012) erfolgten, verletzte dies die Fristvorschrift von Art. 278 Abs. 3 StPO nicht.
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4.7. Ebenso wenig besteht hier ein absolutes Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die aktive Überwachung gestützt auf den Zufallsfund richterlich genehmigt worden ist. Damit liegt klarerweise auch kein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Art. 277 Abs. 2 StPO vor.
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4.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die aktiven Überwachungen am 4. September 2012 angeordnet, ihr Genehmigungsgesuch aber erst am 5. September 2012 per Post versendet. Darin läge auch dann keine Verletzung der Fristbestimmung von Art. 274 Abs. 1 StPO, wenn nicht erkennbar wäre, zu welcher Uhrzeit die Überwachungsverfügungen bzw. die Postaufgabe erfolgten. Darüber hinaus würde selbst eine Überschreitung der genannten Einreichungs-Frist um wenige Stunden kein Verwertungsverbot nach sich ziehen, zumal Art. 274 Abs. 1 StPO keine Gültigkeitsvorschrift darstellt (vgl. demgegenüber z.B. Art. 177 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO).
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4.9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die richterliche Genehmigung sei erst am 10. September 2012 und damit (im Lichte von Art. 274 Abs. 2 StPO) einen Tag zu spät erteilt worden. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürliche Tatsachenfeststellungen vor. Die Vorinstanz erwog, dass die aktiven Überwachungen am 4. September 2012 angeordnet worden und die richterliche Genehmigung am 10. September 2012 erfolgt seien. In seinem Genehmigungsentscheid habe das Zwangsmassnahmengericht allerdings erwähnt, die betreffende Überwachungsverfügung datiere vom "5. September 2012". In diesem Zusammenhang sind keine unhaltbaren Erwägungen der Vorinstanz ersichtlich. Selbst wenn die richterliche Entscheidungsfrist um einen Tag überschritten worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer beanstandet, würde dies zu keinem Verwertungsverbot führen. Er verkennt, dass Art. 277 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes) nur auf richterlich "nicht genehmigte" Überwachungen anwendbar ist und Art. 274 Abs. 2 StPO keine Gültigkeitsvorschrift darstellt (vgl. dazu oben, E. 4.8).
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4.10. Wie die Vorinstanz darlegt, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Einsicht in die ihn persönlich betreffenden Akten (inkl. Haftakten) erhalten. Die Vorinstanz erwog, dass darüber hinaus kein Anspruch auf Einsicht in weitere Unterlagen bestehe, welche andere mitbeteiligte Personen betreffen. Dies gelte insbesondere für die Verfahrensakten von Fernmeldeüberwachungen gegen Dritte. Soweit der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren Rügen gegen Überwachungen von Drittpersonen erhob, trat die Vorinstanz darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. II/3). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er verlangt nach wie vor die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten (inklusive Telefonabhörungs-Protokolle) der gegen "alle mitbeschuldigten Personen" angeordneten Überwachungen. Analoges beantragt er für die "Dossiers Z und S der mitbeschuldigten Personen", einen Polizeibericht aus Chambéry sowie die Akten eines belgischen Rechtshilfeersuchens.
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4.11. Nach der Praxis des Bundesgerichtes (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") ist die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt sind. Massgeblich ist dabei die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen (BGE 140 IV 40 E. 4.2 S. 43). Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm indessen in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3 S. 43 f.). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, frühere konnexe Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich (sondern gegen andere Personen) angeordnet worden waren, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, kann auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.1 S. 43).
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4.12. Die materiellen Überwachungsvoraussetzungen (von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO) sind auch in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt (vgl. oben, E. 4.1-4.4). Er bestreitet nicht, dass er Einsicht in jene (auf deutsch übersetzten) Gesprächsprotokolle der bewilligten Telefonüberwachung gegen einen Mitbeschuldigten erhalten hat, die den Zufallsfund gegen ihn begründen. Zwar macht er geltend, er habe die betreffenden Originalaufnahmen nicht prüfen können. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er zur Wahrung seiner Verfahrensrechte (im Beschwerdeverfahren gegen die Fernmeldeüberwachung) die Original-Audioaufzeichnungen (in albanischer Sprache) selbst abhören müsste. Der blosse Hinweis, ein ihm "unbekannter Übersetzer" habe die Originalaufnahmen transkribiert, lässt in diesem Zusammenhang noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erkennen, zumal der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine allfällige Falschübersetzung darlegt. Im Übrigen verkennt er, dass es hier weder um eine Anklagebegründung gestützt auf Telefonüberwachungen geht, noch um die gerichtliche Verwertung von Abhörprotokollen zur Begründung eines allfälligen Strafurteils (vgl. BGE 129 I 85). Streitig ist erst die Zulässigkeit der Verwendung von Zufallsfunden für die Anordnung einer Fernmeldeüberwachung im Untersuchungsverfahren. Im Gegensatz zum Hauptverfahren gelten hier noch keine qualifizierten Anforderungen an die Verwertbarkeit übersetzter Abhörungsprotokolle. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verwendung des Zufallsfundes für weitere Untersuchungsmassnahmen sind nach der (in E. 4.11 dargelegten) einschlägigen Rechtsprechung erfüllt.
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4.13. Analoges gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in weitere Unterlagen (insbesondere von ausländischen Behörden). Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die fraglichen Unterlagen für die Prüfung der hier streitigen Überwachungen (gestützt auf den Zufallsfund) entscheiderheblich wären. Wie bereits (in E. 4.1) dargelegt, stützt die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen ihn weder auf einen Polizeibericht aus Chambéry, noch auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen, sondern auf den Zufallsfund aus der Telefonüberwachung eines Mitbeschuldigten sowie auf Observationen und Beschlagnahmungen. Soweit kein bundesrechtlicher Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht im Überwachungsverfahren besteht, zielt auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, sein Anspruch auf Übersetzung sei verletzt worden. Entgegen seiner Ansicht ist Art. 270 Abs. 1 lit. b StPO auf die vorliegende Konstellation (Zufallsfund) nicht anwendbar: Die Überwachung gegen den Mitbeschuldigten war noch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet (und schon gar nicht gegen ihn als nicht beschuldigte "Drittperson"); die Verwendung des daraus resultierenden Zufallsfundes richtet sich vielmehr nach der Bestimmung von Art. 278 Abs. 2 StPO. Ebenso wenig sind die Regeln der internationalen Strafrechtshilfe (etwa Art. 18a IRSG) anwendbar; der Beschwerdeführer verkennt, dass die streitigen Überwachungen nicht rechtshilfeweise verfügt wurden, sondern für eine in der Schweiz eingeleitete Strafuntersuchung. Die weiteren (beim Zufallsfund) als verletzt angerufenen Normen, etwa die Unschuldsvermutung, haben hier keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
28
4.14. Weiter wird eine unverhältnismässig lange Dauer der aktiven Überwachungen gerügt, indem diese für drei Monate (4. September-4. Dezember 2012) richterlich bewilligt (bzw. formal aufrecht erhalten) worden seien. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung, sobald sie nicht mehr notwendig erscheint (vgl. auch BGE 140 IV 40 E. 4.4 S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft Gesprächsinhalte längstens bis 8. September 2012 aktiv erhoben und protokolliert hat, nachdem er gleichentags verhaftet worden war. Damit sind keine übermässigen Untersuchungshandlungen dargetan.
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4.15. Gegen die nachträgliche Randdatenerhebung (Art. 273 StPO) wendet der Beschwerdeführer noch spezifisch ein, das Zwangsmassnahmengericht habe "nur eine Teilnehmeridentifikation" bewilligt, nicht aber eine (zusätzliche) Erhebung von Verkehrs- und Rechnungsdaten. Diese Vorbringen setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass für die bewilligte Teilnehmeridentifikation zwangsläufig die Verbindungsdaten (inkl. Roaming-Daten) der betroffenen Anschlüsse zu erheben waren (Art. 273 lit. a StPO). Die Vorinstanz erwog, dass nach den massgeblichen Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass (über diese Verbindungsdaten hinaus) weitere Verkehrs- und Rechnungsdaten unzulässigerweise erhoben worden wären (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9, E. II/6). Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Anordnung der Randdatenerhebung (27. September 2012) habe noch kein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden, geht an den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls vorbei (vgl. oben, E. 4.1). Nicht ausreichend substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet sind die Rügen, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht keine Vorkehren zum Berufsgeheimnisschutz getroffen (Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO), und die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie sich dazu nicht geäussert habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., E. II/6).
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4.16. Soweit die übrigen (sehr umfangreichen und sich teilweise wiederholenden) Ausführungen der Beschwerdeschrift keine ausreichend substanziierten Rügen gegen die von den kantonalen Instanzen bewilligte Telefonüberwachung (inkl. Verwendung des Zufallsfundes und rückwirkende Randdatenerhebung) enthalten bzw. sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennbar auseinandersetzen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und unnötigem Aufwand) zu Unrecht verweigert habe.
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Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung von Bundesrecht (oder der EMRK) dargetan. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das hängige Untersuchungsverfahren verweigert (vgl. Art. 132 f. StPO). Er räumt ein, dass die Staatsanwaltschaft ihm (am 18. September 2012) die Offizialverteidigung für das Strafverfahren bewilligt hat. Der Rechtspflegeentscheid der Vorinstanz beschränkt sich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend Überwachung. Die Annahme der Aussichtslosigkeit des eingelegten kantonalen Rechtsmittels hält insbesondere vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3, Art. 9 BV) und vor Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK stand. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege auch mangels ausreichenden Nachweises der finanziellen Bedürftigkeit hätte verweigert werden dürfen und ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (überdies) unnötigen Aufwand in Rechnung gestellt hatte.
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6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
34
Der Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Beschwerde erweist sich jedoch, gesamthaft betrachtet, als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) kann den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
36
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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