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Informationen zum Dokument  BGer 6B_314/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_314/2014 vom 25.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_314/2014
 
 
Urteil vom 25. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beweisverwertungsverbot; ambulante Massnahme; Willkür (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Februar 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist die erstmals vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Rüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachung seien nicht verwertbar. Hierauf ist mangels Erschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_409/2012 vom 3. Februar 2014 E. 6.2; je mit Hinweisen).
1
3.2. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit der Rüge bezweckt, die Vorinstanz habe keine ambulante Massnahme angeordnet. Er scheint zu verkennen, dass die ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird und dessen Aufschub die Ausnahme ist (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er legt zudem weder dar, inwieweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme erfüllt sein sollen, noch dass ein Aufschub des Strafvollzugs aus Gründen der Heilbehandlung geboten ist. Soweit er sinngemäss vorbringt, er sei aktuell kokainsüchtig, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die einen Suchtzustand aufgrund der Werte seiner Haaranalyse verneint, mit keinem Wort auseinander.
2
 
Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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