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Informationen zum Dokument  BGer 5A_433/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_433/2014 vom 25.07.2014
 
{T 0/2}
 
5A_433/2014
 
 
Urteil vom 25. Juli 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. Z.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Persönlichkeitsverletzung (vorsorgliche Massnahmen),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. April 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________ und Z.________ arbeiten als Geschäftsführerin bzw. Immobilien-Bewirtschafterin bei der A.________ AG, welche unter anderem die Liegenschaft B.________strasse xxx in C.________ verwaltet. X.________ bewohnte dort eine 1-Zimmer-Wohnung.
1
Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 kündigte die A.________ AG das Mietverhältnis fristlos, wobei dies mit einer "Gefährdung der Mieter der B.________strasse xxx" und einer "schweren Verletzung der Sorgfaltspflichten" begründet wurde. Der fristlosen Kündigung ging am 13. Juni 2013 ein Brand in der Wohnung voraus.
2
B. Mit Gesuch vom 9. August 2013 verlangte X.________ beim Bezirksgericht D.________ superprovisorische Massnahmen, mit welchen er im Wesentlichen Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren (Unterlassung, ihn als Brandverursacher darzustellen und ihn einer Gefährdung sowie Sorgfaltspflichtsverletzung zu bezichtigen; Einziehung bereits versandter Schreiben) sowie ein Genugtuungsbegehren stellte.
3
Das Bezirksgericht D.________ wies mit Verfügung vom 12. August 2013 das Begehren um superprovisorische Anordnung und mit Urteil vom 19. Dezember 2013 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Das Urteil wurde von der Post C.________ infolge eines Nachsendungsauftrages am 8. Januar 2014 nach E.________ weitergeleitet und X.________ am 10. Januar 2014 in sein Postfach avisisert; am 18. Januar 2014 wurde die Sendung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bezirksgericht retourniert. Dieses versandte das Urteil am 24. Januar 2014 ein zweites Mal, und zwar direkt nach E.________; die Sendung wurde am 29. Januar 2014 in das Postfach avisiert und von X.________ am 5. Februar 2014 abgeholt.
4
Am 15. Februar 2014 reichte X.________ eine Berufung ein, mit welcher er zusammengefasst die Rückweisung der Sache an einen anderen Richter verlangte und andernfalls die Anerkennung, dass die Behauptung der Gefährdung von Menschen einen besonders schweren Vorwurf und einen Straftatbestand darstelle.
5
Mit Urteil vom 10. April 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass die Berufungsfrist bereits durch den ersten Zustellungsversuch (Ende der siebentägigen Abholfrist am 17. Januar 2014) ausgelöst worden und somit am 27. Januar 2014 abgelaufen sei. Sodann hielt es fest, dass die Berufung ohnehin auch materiell abzuweisen wäre. Es führte mit längeren Erwägungen aus, weshalb die Begründung der fristlosen Kündigung angesichts der mit Fotos und E- Mails glaubhaft dokumentierten Zweckentfremdung der Wohnung (Verwahrlosung mit Ungezieferbefall) eine wahre Tatsache wiedergebe und damit keine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Dass die Kündigung auch an F.________ vom Sozialdienst C.________, welche X.________ betreue, geschickt worden sei, lasse sich damit rechtfertigen, dass diese sich als seine Vertreterin ausgegeben und er gegen die Drittzustellung nicht opponiert habe. Insgesamt liege somit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, weshalb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu Recht abgewiesen worden sei.
6
C. Gegen das Berufungsurteil hat X.________ am 23. Mai 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Ausschluss der Öffentlichkeit im ganzen Verfahren, um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts und um Rückweisung zur Neubeurteilung an das Obergericht in anderer Besetzung; ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege und eine Entschädigung verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
7
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, mithin eine Zivilsache ohne Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist daher grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Weil der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann jedoch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
8
Es werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen, nicht einmal sinngemäss. Auf die Beschwerde kann schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Überdies könnte auch mangels einer substanziierten Begründung nicht auf sie eingetreten werden: Die Beschwerde äussert sich nicht zur angeblichen Persönlichkeitsverletzung, sondern besteht primär in einer wüsten Beschimpfung und Diffamierung der Präsidentin der urteilenden Kammer des Obergerichtes, ohne dass auch nur ansatzweise aufgezeigt würde, inwiefern sie befangen gewesen sein soll. Zum Fristenlauf für die Berufung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, man könne von ihm aus kulturellen und religiösen Gründen nicht erwarten, in der ersten Januarhälfte zuhause zu sein; solche Ausführungen stehen in keinem Zusammenhang mit der Rechtsanwendung und sind folglich nicht geeignet, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Ferner wird das Obergericht dafür kritisiert, dass es sich trotz Nichteintreten noch zur Sache geäussert hat; auch diese Ausführungen stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Rechtsanwendung. In Bezug auf das obergerichtlich abgewiesene Begehren um Ausschluss der Öffentlichkeit wird geltend gemacht, dies sei aus autistischen Gründen und mit dem alleinigen Zweck geschehen, ihn zu quälen; mit solchen Vorbringen ist ebenfalls keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun. Schliesslich wird das entsprechende Begehren auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht näher begründet.
9
Angesichts der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Ohnehin wäre es aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
10
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden weder Kosten erhoben noch gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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