VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_355/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_355/2014 vom 23.07.2014
 
{T 0/2}
 
4A_355/2014
 
 
Urteil vom 23. Juli 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Zurückweisung einer Eingabe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht Basel-Stadt am 30. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO verfügte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 an diesen zurückgeschickt werde;
 
dass der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, das mit Entscheid vom 11. April 2014 dessen Beschwerde abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 3. Juni 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2014 zur Hauptsache frühere Urteile der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts kritisiert werden, die im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ergangen sind, ohne dass ein Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erkennbar wäre;
 
dass im Übrigen, soweit sich die Kritik in der Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2014 gegen den angefochtenen Entscheid richtet, nicht in verständlicher Weise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Appellationsgerichts gegen bestimmte Rechtsnormen verstossen sollen;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).