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Informationen zum Dokument  BGer 6B_810/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_810/2013 vom 22.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_810/2013
 
 
Urteil vom 22. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Künzi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 28. Februar 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 StPO die Verletzung der Unschuldsvermutung vor.
2
1.2. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegt.
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1.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) in eine tätliche Auseinandersetzung gerieten. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner 2 Stich- sowie Schnittverletzungen erlitt und das Tatmesser wie auch die abgebrochene Klinge in der A.________-Bar sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein Messer verwendet und seinen Kontrahenten damit verletzt zu haben.
4
1.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz setze bei der Prüfung der Aussagen zu seinen Lasten verschieden strenge Massstäbe an. Durch die ungleiche Würdigung seiner eigenen Aussagen im Vergleich zu den Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung. Während laut den vorinstanzlichen Erwägungen kleinere Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen, vermöchten kleine Widersprüche in den Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 10 f. unter Hinweis auf den Entscheid S. 88 und 92). Die vom Beschwerdeführer zitierten vorinstanzlichen Erwägungen stehen, isoliert betrachtet, tatsächlich in einem gewissen Widerspruch zueinander. Es handelt sich dabei jedoch um bloss generelle Bemerkungen. Die Vorinstanz zeigt im Detail auf, in welchen Punkten der Beschwerdeführer inkonsistent und deshalb nach ihrer willkürfreien Würdigung unglaubhaft aussagte (etwa zur Tatwaffe, zur Rolle von C.________ als Spurengeber auf der Tatwaffe oder zur Frage, wie die Auseinandersetzung begann und ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kannte). Ebenso legt sie dar, auf welche Zeugen sie mit der ersten Instanz schwergewichtig abstellt (D.________ und E.________, welche die Erstinstanz als Kronzeugen bezeichnet) und inwieweit etwa der Zeuge F.________ den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermag. Indem der Beschwerdeführer anhand einzelner allgemeiner Erwägungen im angefochtenen Entscheid eine rechtliche Ungleichbehandlung rügt und sich im Übrigen mit der Beweiswürdigung nicht auseinandersetzt, stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber.
5
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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